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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
law_collection
Collection:
schwerin
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publisher:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
law_collection_volume
Collection:
schwerin
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 9. 1917. 49 
i i ii i ichni i ter Aufsicht der 
Lumpensortierbetrieb abzuführen. Ein Verzeichnis der sämtlichen un 
#menereretrter ar stehenden Lumpensortierbetriebe wird den Kommunalver= 
bänden von der Reichsbekleidungstelle bekanntgegeben werden. Weitere Anweisung t 
hierüber, insbesondere auch über die Verrechnung mit den Lumpensortierbetrie auello# 
wie liber die Verwertung nicht mehr verwendbarer Schuhwaren wird die Reichsbeklei- 
dungsstelle noch erlassen. 
8 10. 
Wiederveräußerung. 
Die Wiederveräußerung der getragenen Kleidungs= und Wäschestücke und Schuh- 
waren hat in gesonderten Verkaufsräumen zu erfolgen. 
Die Veräußerung eines jeden diesen Verkaufsstellen übergebenen Stückes darf nur 
gegen Bezugsschein erfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob es endgeltlich oder unentgeltlich 
erworben und ob es einer Bearbeitung unterzogen worden ist oder nicht; ausgenommen 
hiervon sind solche Stücke, die in nichtgetragenem Zustande der Bezugsscheinpflicht nicht 
unterliegen würden. Die Veräußerung hat grundsätzlich gegen Entrichtung des fest- 
gesetzten Kaufpreises zu erfolgen. 
Bei der Festsetzung dieses Kaufpreises dürfen Kommunalverbände und gemein- 
nützige Fürsorgevereinigungen zu dem durch die Abschätzung an den Annahmestellen 
festgestellten Preise des betreffenden Stückes nur die sämtlichen ihnen entstandenen Aus- 
lagen hinzurechnen. . 
Übergibt der Kommunalverband den Verkauf einem Privatbetrieb, so hat er 
einen angemessenen Zuschlag festzusetzen, der dem Verkäufer zur Deckung seiner Unkosten 
und als Verdienst zugebilligt werden soll. Der Verkäufer darf beim Verkauf den aus 
Einkaufspreis und vorstehendem Zuschlag bestehenden Verkaufspreis nicht überschreiten. 
W 11. 
Führung eines Buches über die veräußerten Kleidungs= und Wäschestücke 
und Schuhwaren (Abgabebuch). 
Die Verkaufsstellen haben ein Buch zu führen (Abgabebuch), in das der Verkauf 
der Stücke einzutragen ist. Die Eintragung muß enthalten: die laufende Nummer der 
Eintragung, den Tag des Einganges des Stückes bei der Verkaufsstelle, die nähere Be- 
zeichnung des Stückes in UÜbereinstimmung mit den Warengattungen der Bestandsmelde- 
bogen (vgl. § 13), den Verkaufspreis, den Tag des Ausganges sowie Name und Wohnort 
des Erwerbers. 
Die Kommunalverbände sind berechtigt, weitere Eintragungen vorzuschreiben. 
* 12. 
Preiszettel. 
Jedes zur Veräußerung bestimmte Stück ist mit einem Preiszettel zu versehen, 
der die Aufschrift trägt „Reichsbekleidungsstelle, behördlich festgesetzter Verkaufspreis“. 
Darunter ist in deutlich lesbarer Schrift der Verkaufspreis und die Nummer, unter der 
das Stück im Abgabebuch eingetragen ist, anzugeben und das zu verkaufende Stück in 
übereinstimmung mit den Warengattungen der Bestandmeldebogen zu bezeichnen
	        

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