Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerbgründe der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
  • § 5. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Legitimation.
  • § 6. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung.
  • § 7. Aufnahme Deutscher in anderen Bundesstaaten.
  • § 8. Einbürgerung von Ausländen.
  • § 9. Bedenken der übrigen Bundesstaaten gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Wiedereinbürgerung der verwitweten und der geschiedenen ehemals deutschen Frauen.
  • § 11. Wiedereinbürgerung der im Alter der Minderjährigkeit entlassenen Deutschen.
  • § 12. Einbürgerung von Ausländern, die im deutschen Heere (Marine) gedient haben.
  • § 13. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung in einem Bundesstaat.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Zeitpunkt der Aufnahme oder Einbürgerung und Wirkung auf die Angehörigen.
  • § 17. Verlustgrunde für die Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung von Ehefrauen aus der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Entlassung von Personen unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft.
  • § 20. Wirkung der Entlassung auf die Reichsangehörigkeit.
  • § 21. Entlassung unter Vorbehalt einer Staatsangehörigkeit.
  • § 22. Voraussetzungen der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit.
  • § 23. Zeitpunkt der Entlassung, Ausdehnung auf die Angehörigen.
  • § 24. Wiederaufhebung der Entlassung wegen Mangels ihrer Voraussetzung.
  • § 25. Verlust der Reichsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Unterlassung der Rückkehr im Kriegsfalle.
  • § 28. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen unerlaubten Eintritts in fremden Staatsdienst.
  • § 29. Wirkung des Verlusts und des Wiedererwerbs der Staatsangehörigkeit auf die Angehörigen.
  • § 30. Rückwirkender Einfluß des §24.
  • § 31. Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit, die durch Aufenthalt im Ausland verloren war.
  • § 32. Übergangsbestimmung zu § 26.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

In zwölf Artikeln setzt er die Bedingungen fest, unter 
welchen einheimische Schiffe die englische Flagge zu 
führen berechtigt sind, und giebt Vorschriften hin- 
sichtlich der Ausfertigung von Musterrollen und 
Passagierlisten. Hierbei hat die für das deutsch- 
ostafrikanische Schutzgebiet erlassene Verordnung, be- 
treffend die Führung der Reichsflagge durch einhei- 
mische Schiffe u. s. w., vom 1. März 1893 (LKol. 
Bl. S. 215) zum Vorbild gedient. Sie ist, wo die 
Anpassung auf die zu ordnenden Landesverhälltnisse 
nicht eine Abweichung bedingte, in das Englische 
übertragen. Von einer Besprechung lann daher ab- 
gesehen und auf die deutsche Verordnung hingewiesen 
werden. 4 
Missionsinspektor Dr. Schreiber ist am Montag 
den 6. August — noch einen Tag früher, als er- 
warket worden war — von seiner Inspektionsreise 
nach Afrika wohlbehalten in Barmen wieder ein- 
getroffen. Seine Reise hat nach dem auggestellten 
Reiseplan und innerhalb des von vornherein ins Auge 
gefaßten Zeitraumes gemacht werden können. 
Auf Otyimbingue hat vom 10. bis 14. Juni die 
Konferenz der Herero-Missionare im Beisein von 
Inspektor Dr. Schreiber stattgefunden. 
Nach den Nachrichten der ostafritanischen Mission 
ist, während die Heuschrecken in Kisserawe die ganze 
Flur verwüsteten, die Ernte auf den Pflanzungen 
der Mission verschont geblieben. 
Seitens des Königlich sächsischen Ministeriums 
des Kultus und des öffentlichen Unterrichts ist das 
Missionswerk der Brüdergemeinde unter der Bezeich- 
nung „die Missionsanstalt der evangelischen Brüder= 
Unität“ als juristische Persönlichkeit anerkannt. Gegen- 
wärtig besteht die Direktion der Missionsanstalt aus 
folgenden Mitgliedern: Connor, Romig, Burk- 
hardt und Buchner. An Stelle des sich zurück- 
ziehenden Missionsdirektors Vurkhardt ist der Präses 
der Mission in Südafrika — Ost Padel als Mitglied 
der Missionsdirektion berusen worden. 
Rus fremden MRolonien. 
Angebliche Rämpfe am Kiger. 
Die großbritannische Regierung erklärt, daß die 
Nachrichten über einen angeblichen Konflikt zwischen 
englischen und französischen Truppen im Nigergebiete 
der Begründung entbehren. Es hat lediglich Ende 
August eine Strafexpedition gegen den Häuptling 
Nanna von Benin stattgefunden, bei welcher ver- 
schiedene englische Offiziere und Soldaken verwundet 
und getödtet worden sind. 
489 
  
Land Rules and Regulations. 
Der englische Generalkonsul für Britisch-Ostafrika 
giebt in der „Zanzibar-Gazelte“ vom 11. Juli d. Js. 
bekannt, daß die unter dem 4. Juli d. Is. erlassenen 
„Land Rules and Regulations“ nur innerhalb 
des Gebietes der Imperial British East Africa 
Company Geltung haben, und fordert alle die- 
jenigen, welche sich außerhalb dieses Territoriums 
ansiedeln wollen, auf, sich mit ihren Gesuchen an ihn 
zu wenden. Des Weiteren thut er kund, daß Land- 
konzessionen außerhalb des Gebietes der Britisch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft uur dann seitens der 
Regierung anerkannt werden, wenn sie von den zu- 
ständigen Behörden geprüft und eingetragen worden 
sind. 
. A. &. G. A. -K. -E. . A. 4. J. . A. K. A. S.. K. A. S. u. E. A K. A A. 4k. 4. 
Titlerarische Besprechungen. 
Otto Handtmann: Die wichtigsten Bestimmungen 
für die im Auslande sich aufhaltenden deutschen 
Militärpflichtigen. Berlin. Ernst Siegfried 
Mittler und Sohn. 19 S. 8°. 25 Pfl. 
In ebeuso knapper wie übersichtlicher Form siellt 
der als Generalkonsulatssekrctär selbst im Auslande 
lebende Verfasser die gesetzlichen Bestimmungen zu- 
sammen, welche für die außerhalb Deutschlands sich 
aufhaltenden militärpflichtigen deutschen Reichsan- 
gehörigen in Geltung sind. Ungezählte Verstöße gegen 
diese Bestimmungen sind auf Unkenniniß der be- 
stehenden Gesetze zurückzuführen. Nicht selten zieht 
diese Unkenntniß für deutsche Landsleute in der Ferne 
Unannehmlichkeiten nach sich. Die kleine und hand- 
liche Schrift ist sehr geeignet, diesem Mangel abzu- 
helfen, und es ist zu wünschen, daß sie überall im 
Auslande, wo Denutsche leben, möglichste Verbreitung 
findet. 
Die sehr rührige, von Mr. Theodore Mante 
gegründete „Union coloniale française“ hat 
wiederum eine Reihe ihrer lehrreichen Schristen, 
welche den Zweck haben, das französische Publikum 
über die Verhältnisse seiner Kolonien aufzuklären und 
dafür zu interessiren, herausgegeben. An der Spitze 
steht ein Bericht über die Erfolge ihrer Wirksamkeit 
in den ersten zehn Monaten ihres Beslehens. Die 
„Union“ zählt danach bereits 234 Mitglieder, welche 
der überwiegenden Zahl nach der praktischen Ge- 
schäftswelt angehören. Sehr zahlreiche Auskünfte 
über koloniale Angelegenheiten haben neben Unter- 
stühtzung überseeischer Unternehmungen und der Ver- 
breitung aufklärender Schristen die Thätigkeit ihrer 
Organe ausgemacht. Zu den neuesten Veröffent- 
lichungen der „Union“ gehört ein eingehendes Projekt 
über die Organisation und die Aufgaben der Ver- 
waltung der Kolonie Sondan frangais; eine sehr 
ausführliche Schilderung der Entwickelung der Zoll-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment