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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

*is# 
S□ 
□ 
Nr. 167. 1917. 1175 
mit einem Gehalte von 6000 & bekommt, und ein Beamter mit einem 
Gehalte von 11 000 JX und fünf zu berücksichtigenden Kindern jährlich 
850 TK laufende Kriegsteuerungszulage, d. h. insgesamt die gleiche Summe 
von 11 850 „, die ein verheirateter Beamter mit fünf Kindern und einem 
Gehalte von 10 500 J bekommt. 
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege- 
kinder, wenn sie von den Beamten usw. ohne nennenswertes Entgelt unter- 
halten werden. Vorausgesetzt ist, daß sie von den Eltern unterhalten wer- 
den müssen, weil sie sich noch in Schul= oder Berufsausbildung befin- 
den oder aus sonstigen wichtigen Gründen (Gesundheitszustand der Kinder 
oder der Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können. Kinder, 
die ein nennenswertes Einkommen haben oder deren Unterhalt dadurch, 
daß sie im Felde stehen usw., den Eltern nicht zur Last fällt, sind nicht 
zu berücksichtigen. Als ein nennenswertes Entgelt oder Einkommen wird 
ein Verdienst bis zu 30 JMA monatlich in der Regel nicht anzusehen sein. 
Ledige Beamte usw., die Verwandten in aufsteigender Linie oder Ge- 
schwistern im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher oder 
sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend unter- 
halten, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. 
Verwitwete oder geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende 
Kinder (siehe Nr. 3) haben, den Verheirateten mit der entsprechenden 
Kinderzahl gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls 
sie einen eigenen Hausstand führen, den kinderlos verheirateten, andern- 
falls den ledigen Beamten gleichzuachten. 
Weibliche Beamte und weibliche Angestellte sowie Lehrerinnen an den Do- 
manialfleckenschulen und Domaniallandschulen — nicht aber Handarbeits- 
lehrerinnen an diesen Schulen — sind den verheirateten Beamten usw. mit 
Kindern gleichzustellen, wenn sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind 
und Kinder (siehe Nr. 3) unentgeltlich unterhalten. 
Im übrigen sind diese weiblichen Beamten usw. nach den Bestim- 
mungen für Ledige zu behandeln. 
. Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte usw. im Sinne dieser Bestimmun- 
gen sind, so wird die Kriegsteuerungszulage nur einmal fällig, und zwar 
berechnet nach dem Gehalte des Ehemannes. 
Bezüglich der Beamten, die beim Heere, der Flotte, bei der Militär= oder 
Marineverwaltung Dienst tun oder bei den Verwaltungen in den besetzten 
254
	        

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