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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 183. 1917. 1285 
b) von einem Händler (Sammler): 
an das Lager eines Händlers (Sammlers) oder an ein von der Sammel- 
stelle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Großhändlers; 
c) von der Annahmestelle einer Häuteverwertungs-Vereinigung nach dem 
für diese von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums vorgeschriebenen und von der Sammelstelle bekannt- 
gegebenen Verladeplatz; 
4) von den Verladeplätzen nach den Gerbereien auf Anweisung der Ver- 
teilungsstelle (§ 5). 
Bei den Bewegungen zu.d und bei der Bewegung der Ware vom Schlächter an 
einen Händler (Sammler) oder an ein zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zuge- 
lassenen Großhändlers darf die Ware den Sammelbezirk des Großhändlers, der für 
den Ort der Schlachtung zuständig ist, nicht verlassen. 
Anmerkung: Grundsätzlich soll in allen Fällen, in denen mehrere Lieferungsarten wahl- 
weise erlaubt sind, diejenige gewählt werden, welche die Eisenbahn am wenigsten in Anfpruch 
nimmt, insbesondere sind Stückgutsendungen möglichst zu vermeiden. « 
C. Fristen. 
Die zu B bezeichneten Bewegungen der Ware müssen innerhalb folgender Fristen 
vorgenommen werden: 
a) Bei Sendungen vom Schlächter: 
unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die Haut bei ihm gesalzen oder 
getrocknet wird’), innerhalb 10 Tagen nach dem Abziehen; 
b) bei Sendungen vom Händler (Sammler): 
spätestens am dritten Tage des Monats für das innerhalb des voran- 
gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
Jc) bei Sendungen von Annahmestellen der Häuteverwertungs-Vereinigungen: 
wie unter b); . 
d) bei Sendungen von den Verladeplätzen der Häuteverwertungs-Vereinigungen 
und der zugelassenen Großhändler: 
eine Woche nach Eingang der Versandanweisungen der Verteilungs- 
stelle (§ 5). 
. D. Lauf der Listen und Rechnungen. — 
a) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verbande von Häute- 
verwertungs-Vereinigungen angehört und die ihren Verladeplatz nicht selbst 
betreibt, hat spätestens am dritten Tage eines jeden Monats über das im 
vorangegangenen Kalendermonat von ihr gesammelte Gefälle Listen, welche 
die Anzahl, Arten, Beschaffenheit und Gewicht der angesammelten Häute 
enthalten, derjenigen Hänteverwertungs-Vereinigung zu übersenden, welche 
den für ihre Annahmestelle vorgeschriebenen Verladeplatz betreibt; jede einen 
Verladeplatz betreibende Häuteverwertungs-Vereinigung hat die Listen und 
Rechnungen über das bis zum sechsten Tage des Monats ihr gemeldete oder 
von ihr selber im vorangegangenen Kalendermonat gesammelte Gefälle bis 
*) Es wird dr hingewiesen, daß für getrocknetes Gefälle ein niedrigerer Preis als für 
gesalzenes zu erwarten ist (Bekanntmachung L. 700/7. 17. K.R.A. § 3 Anmerkung).
	        

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