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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

1286 Nr. 183. 1917. 
zum dreizehnten Tage desselben Monats ihrem Verbande zu übersenden. 
Eine Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verbande angehört, hat 
die Rechnungen und Listen über das im vorangegangenen Kalendermonat 
von ihr gesammelte Gefälle spätestens bis zum dreizehnten Tage desselben 
Monats an einen für den betreffenden Sammelbezirk zugelassenen Groß- 
händler abzusenden. 
b) Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen 
Großhändler haben die Rechnungen und Listen über das bis zum sechzehnten 
Tage des Monats ihnen gemeldete oder von ihnen gesammelte Gefälle spä- 
testens bis zum dreiundzwanzigsten Tage desselben Monats an die Sammel- 
stelle in der von dieser vorgeschriebenen Form abzusenden). 
c) Die Sammelstelle hat die Rechnungen und Listen über das bis zum sechs- 
undzwanzigsten Tage des Monats ihr gemeldete Gefälle spätestens bis zum 
sechsten Tage des folgenden Monats an die Verteilungsstelle abzusenden. 
4) Die Verteilungsstelle hat die Versandanweisungen für das bis zum siebenten 
Tage jedes Monats ihr gemeldete Gefälle möglichst bis zum fünfundzwan- 
zigsten Tage desselben Monats, spätestens aber unverzüglich nach Eingang 
es Rechnungsbetrages von der betreffenden Gerberei, abzusenden. 
e) Bei allen vorstehend unter Da bis d nicht aufgeführten Lieferungen, aus- 
genommen die Lieferungen des Schlächters, sind die Rechnungen und Listen 
spätestens gleichzeitig mit der Ware zu übersenden. 
II. Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Häuten 
oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf zur Eingerbung durch die Gerbereien 
von einer anderen Stelle als der Verteilungsstelle. 
Anmerkung.: Gerbereien, die am 1. Juli 1917 auch Sammler waren, können von der 
Verteilungsstelle auf Antrag einen von dieser zu bestimmenden Teil ihrer Sammlung zugeteilt er- 
halten, um ihn sofort zu den vom Lederzuweisungsamt vorgeschriebenen Lederarten in Arbeit nehmen 
zu können. Die Anträge sind der Verteilungsstelle in der von ihr vorgeschriebenen Form so recht- 
zeitig einzusenden, daß sie am Monatsersten bei ihr vorliegen. Der nicht zugeteilte Teil der Samm- 
lung ist unverzüglich an das nächste zum Verladeplatz bestimmte Lager eines zugelassenen Groß- 
händlers abzusenden. - 
III. Jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-Aktiengesellschaft gehörige Ger- 
berei darf jedoch von Landwirten monatlich insgesamt acht aus deren eigenen Haus- 
oder Notschlachtungen stammende Häute unmittelbar annehmen und für sie im Lohn 
gerben. 
Anmerkung.: Die Gerbereien haben über diese Lohnarbeiten ein besonderes Buch zu führen 
(§ 8Sb der Bekanntmachung Nr. L. 888/7. 17. K. R. A); sie sollen derartige Aufträge in der Reihen- 
folge des Eintreffens der Häute ausführen und den Landwirten darüber Auskunft geben, wieviel 
Häute sie nach den obigen Bestimmungen in dem betreffenden Monat noch annehmen dürfen. Zur 
Rücklieferung der gegerbten Haut an den Landwirt bedarf es der Freigabe durch das Lederzuwei- 
sungsamt. In dem von dem Gerber zu stellenden Antrage ist anzugeben, wann die einzelnen Häute 
zur Lohygerbung angenommen worden sind. Dem Antrage auf Freigabe des Leders zur Lieferung 
an den Landwirt wird nur unter der Bedingung stattgegeben werden; daß dieser es nicht veräuherk, 
es sei denn an seine Angestellten. 
*) Um der Sammelstelle die notwendige genaue Prüfung und die rechtzeitige Weiterleitung 
der Listen zu ermöglichen, ist es dringend erwünscht, daß die Verbände und die zugelassenen Groß- 
händler die Überschreibungen und -Gewichtslisten in Teilsendungen jeweils sogleich nach Ferkigstellung 
absenden, also nicht mit der Übersendung warten, bis sämtliche Aufstellungen vorliegen.
	        

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