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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

1166 Nr. 165. 1917. 
Belianntmachung 
Nr. C. 1/6. 17. K.R.A., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen 
und den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen. 
Vom 25. September 1917. 
(Neufassung von Nr. 3300/1. 17. 2K. III vom 1. 3. 17.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6) der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (REl. S. 3760) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5“7) der Bekanntmachung über 
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RBl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu- 
verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) unter- 
sagt werden. " 
8 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) Korkholz, Zierkorkholz und Korkholzbrocken, · 
b) Korkabfälle (Korkspäne, Korkschrot, Korkmehl sowie alle sonstigen bei der 
Korkverarbeitung sich ergebenden Korkrückstände), 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, so- 
fern nicht nach den allgemeinen Strafgesehen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; " 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhondelt) . 
4. wer den erlassenen Ausführungsbesiimmungen zuwiderhandelt. 
; Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
untersuchung, der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorge- 
schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterlässt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strasen bestraft, auch können 
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpllichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig 
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 
3000 Mark bestraft.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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