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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

148 Nr. 23. 1917. 
8 2. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt zu diesem Zweck einen ständigen Ge- 
schäftsführer sowie einen Stellvertreter desselben, und ersucht ferner die Handelskammer 
erlin um die Aufstellung einer Liste von 12 Dörrgemüsehändlern und stellt selbst eine 
Liste von 12 Dörrgemüsefabrikanten auf, die geeignet und bereit sind, als Schiedsrichter 
tätig zu sein. 
83. 
Der im § 1 genannte Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts. 
Er beraumt die Termine an und vermittelt alle Ladungen und Zustellungen. Er leitet 
die mündlichen Verhandlungen und vernimmt nach Beschluß des Schiedsgerichts die 
Zeugen und Sachverständigen. Er gilt ein für allemal als mit der Zustellung und 
Niederlegung der Schiedssprüche im Sinne des § 1039 Zivilprozeßordnung von den 
Schiedsrichtern beauftragt. Alle dem Schiedsgericht zu unterbreitenden Eingaben, An- 
träge und Mitteilungen sind an den Geschäftsführer zu richten. 
8 4. 
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern; ein Mit- 
glied ist der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die vier anderen Mitglieder wer- 
den von dem Geschäftsführer zu Schiedsrichtern bestellt und zwar derart, daß er aus der 
Liste der Handelskammer Berlin und der Liste der Dörrgemüsefabrikanten je 2 Schieds- 
richter beruft und zwar möglichst der Reihenfolge nach. 
Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind hierfür tunlichst die- 
selben Schiedsrichter zu bestellen. ' 
§5· 
Ein Schiedsrichter, der nach der Zivilprozeßordnung beim ordentlichen Gericht 
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wäre, gilt als an der Ausübung 
seines Amtes verhindert. Über Ablehnungsanträge entscheidet endgültig nach Anhörung 
des abgelehnten Schiedsrichters die Verwaltungsabteilung der Reichsstelle für Gemüse 
und Obst in Berlin. 
86. 
Die Anrufung des Schiedsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt in der Weise, 
daß er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch einen beeidigten Probenzieher, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, durch einen unparteiischen Sachverständigen aus der bean- 
standeten Menge zwei Proben entnehmen und versiegeln läßt und die Proben unver- 
üglich dem Geschäftsführer des Schiedsgerichts einsendet. Bei Nichtbeachtung dieser 
orschrift geht der Abnehmer seines Anspruches wegen Minderwerts der Ware verlustig. 
8 7. 
Die Parteien können sich in den mündlichen Verhandlungen vertreten lassen; sie 
können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Verpflichtung zum Erscheinen in der Ver- 
handlung besteht nicht. Die Parteien können ihre Ausführungen dem Schiedsgericht 
auch schriftlich unterbreiten.
	        

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