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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

824 Nr 49. 1917. 
II. Die Verbrauchsmenge, welche auf Brotkarte wöchentlich bezogen werden darf, 
beträgt bis auf weiteres 1680 gr Grobmehl oder die diesem Gewicht entsprechende 
Menge an Backwaren — zu vgl. III —. Die Kreisbehörden für Volksernährung können 
vorschreiben, daß auf eine Brotkarte nur eine bestimmte Höchstmenge Weizengrobmehl 
bezogen werden darf. 
III. Der § 3 der Anordnungen vom 15. Februar 1915 in der Fassung vom 
15. Januar 1916 — Rböl. Nr. 12 — erhält folgende Fassung: 
Ez dürfen folgende Backwaren hergestellt werden: 
a) Roggengrobbrot aus Roggengrobmehl, welchem Weizengrobmehl bis zu 
5 v. H. zugesetzt werden darf, 
b) gemischtes Pron- aus 3⅜ Roggengrobmehl und ½ Weizengrobmehl, 
Pc) Weizenschrotbrot innschl. Semmeln). 
Für diese Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt: 
a) Für Roggengrobbrt 2240 gr 
b) für gemüste# — J 
e) für Weizenschrotbrot 1050 gr 
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte dieser Gewichte zulässig. 
Die Brotgewichte von 2240 gr und 2170 gr — zu a und b — entsprechen einem 
Gehalte von 1680 gr Grobmehl, das Gewicht von 150 gr — zu c — einem Gehalte 
von 120 gr Grobmehl. 
Außerdem darf Zwieback aus Weizengrobmehl gebacken werden, der nach Gewicht 
zu verkaufen ist, wobei für die auf der Brotkarte angegebenen Grobmehlmengen des 
Gewichts an Zwieback verabfolgt werden dürfen. 
IV. Zur Herstellung und Abgabe von Weizenfeinmehl (Ausmahlung von 80 
v. H.) ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung 
erforderlich, ebenso zur Herstellung und Abgabe von Backwaren aus Weizenfeinmehl. 
Die Abgabe von Mehl= und Backwaren solcher Art darf aber nur für Kranke und nur 
auf Grund einer eingehend begründeten ärztlichen Bescheinigung, für die ein einheit- 
liches Muster von der Landesbehörde für Vollgernährung vorgeschrieben wird, zuge- 
lassen werden. Die nähere Regelung bleibt den Kreisbehörden überlassen. 
V. Die Festsetzung der Brot= und Mehlpreise erfolgt durch die Kreisbehörden, vor- 
behältlich der Genehmigung durch die Landesbehörde. 
VI. Die Brotkarten sind nach dem in der Anlage A abgedruckten Muster herzu- 
stellen und auszugeben. — Sie können unter entsprechender Vermehrung der Abschnitte 
— zu vergl. Anlage B — auch für 2 Wochen lauten, jedoch muß in solchem Fall jeder 
Abschnitt die Woche angeben, für welche er gültig ist. Für einen längeren Zeitraum als 
für 4 Wochen dürfen keine Vrotkarten ausgegeben werden. 
Mit Genehmigung der Landesbehörde können mit der Brotkarte auch andere Karten 
verbunden werden. 
VII. Die Zusatzbrotkarten — zu vgl. V der Anweisung vom 16. Januar 1916, 
Rbl. Nr. 12 — haben künftig statt über 350 gr Feinmehl über 420 gr Grobmehl oder 
die entsprechenden Brotmengen zu lauten. «-
	        

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