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Die Weltgeschichte. Zweiter Theil. Das Mittelalter. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Die Weltgeschichte. Zweiter Theil. Das Mittelalter. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Full text

Ea 
Majestät der König und Ihre Majestät die Königin bewobnen, nebst den dazu 
gehorigen. Gärten, Hopläten c. seronnur für die Daur des Uunsenthals Sei 
ner-Masestät des Königs und Ihrer Majellät der Königis. 
5. gr. 
Das Vergehen der Burg, Friedens-Verleung hat : Grade. 
Der höhere und strafbarere derselben bezieht sich auf die Gemächer Seiner Mo, 
jestäf des Königs und Ihrer Majestät der Königin und deren Appertinenzen, woza 
icht nur die gesammten zur Wohnung Seiner Majestät des Königs und Ihrer Ra— 
sestät der Königin gewidmeten Zimmer, sondern auch die nächsten Umgebungen des- 
lenigen Theils des Residenz-Schlosses oder jedes andern Gebäudes gehören, welches 
Seine Mafestät der König und Ihre Majestät die Königin gerade dewohnen. 
Geschieht an, einem solchen Orte die Burgfriedeus= Verletzung mirtelst thätlicher 
nfurien tháätlicher Insubordination oder irgend einer andern D%eigang an 
ersonen, wer diese auch seyen: fo wird der Hofdiener, welcher sich dieses Verge- 
ens schukdig gemacht hat, sobald dasselbe witklich erwiesen ist, sogleich aus dem Hof- 
dienste entfernt, und den ordentlichen Gerichten ur weicern Untersuchung und Be- 
Nrafung übergeben, bei welch lehleret zwar immer die besondern mstände des Ver, 
Pien das Strafmaß an die Hand geben) gleichwohl aber wegen Verleßung des 
urgfriedens eine Srhöhung deir gewohnlichen Strafe des besondenn, BVergehens) we- 
von die Frage ist, statt finden wird, welche bis zum Doppelten der außerordentlichen 
Strafe steigen kann, und nur bei sehr schweren Verbrechen in so ferne nicht zu- 
laͤssig ist Auchier nach rechtlichen Grunds3en die gesegliche Strafe, welchen diesea 
an und fuͤr sich zukomme, die des Burgfriedensbruchs, als eines geringeren Ver, 
gehens, absorbirt. « · 
Eine Ausnahme tritt ein, wenn eln Vorgesetzter dem Uncerg benen in Dienst- 
Kchen eine Jurecheweisung zu ertheilen hatte) und aus einem an sich gerechten Zern 
ech zu Thätlichkeiten hinreißen ließ. Hier tritt keine Dienztenrsetzung ein: vielmehr 
ist die Strafe, welche den Erzedenten, hätte er nicht in der Eigenschaft des Vorge- 
sezten gehandelt, außer der Entsesung vach betroffen haben würde,) nach einem ge- 
milderten Maßstabe zu bestimmen. 
. 32. 
Bkoße Verbak- Injurien, sofern sie nicht durch die Persom) gegen welche see 
verübt worden, oder sonst durch die Art ihrer Infügung einen schwereren Charakter 
aonnehmen, und se den gewöhnlichen Real-Injurien an Strapbarkeit gleichkommen 
mithin deshalb nach den für diese geltenden Grundsäten des 6. :u. zu beurctheilen 
sind, sollen das erstemal mit der höchstens bis zumo doppelten der Hauptstrafe ge- 
schärften gemeinen Srrafe solcher Verbal-Insurien belegt, das zweitemal ater, ne- 
ten deo geschärfren Hauptstrafe auch noch mit der Entfermuss and bem Hofdienste 
geahndet werden; wobei Übrigens rürkscheiuh de von Vorgssetzten urgen ihre Un- 
tergebenen in Dienstsachen zu Schulden gebrachten Johurten, der Art auch auf die 
Schlut= Verordyung des #. za; perhälstnißmästge Rucksicht zu nehmen ist.
	        

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