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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • (No. 615.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten August 1820., die Einrichtung des Abgabenwesens betreffend. (615)
  • (No. 616.) Gesetz über die Einrichtung des Abgabenwesens. Vom 30sten Mai 1820. (616)
  • (No. 617.) Gesetz wegen Einführung einer Klassensteuer. Vom 30sten Mai 1820. (617)
  • (No. 618.) Gesetz wegen Entrichtung einer Mahl- und Schlachtsteuer. Vom 30sten Mai 1820. (618)
  • (No. 619.) Gesetz wegen Entrichtung der Gewerbesteuer. Vom 30sten Mai 1820. (619)
  • Beilage A. zu §. 3. des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer. ---Auszug aus dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Titel 8. Abschnitt 7. von Kaufleuten. (A)
  • Beilage B. zu dem Gesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer, die Ausmittelung und Vertheilung der Sätze betreffend, wonach dieselbe erhoben werden soll. [zu §. 25.] (B)
  • Beilage C. [zu §. 29. a)] Auszug aus dem Allgemeinen Landrecht Tit. 6. Theil II. (C)
  • Beilage D. [zu §. 37. b)] Auszug aus dem Gesetze über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7ten September 1811. (D)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)

Full text

aus derselben, besonderer Festsetzung mit unmittelbarer Koͤniglicher Ge— 
nehmigung vorbehalten. 
Die dritte Abtheilung enthaͤlt der Regel nach alle Städte, welche funf- 
zehnhundert oder mehr Civil-Einwohner haben, und nicht zur ersten oder 
zweiten Abtheilung gehören. Ausnahmen von dieser Regel begründet 
ein besonderes lebhaftes Verkehr der schwächer bewohnten odcr eine 
besonders auffallende Nahrlosigkeit der stärker bewohnten Städre. 
Welche Städte hiernach namentlich für jetzt in die dritte Klasse gehö- 
ren, wird jede Regierung für ihren Bezirk ausmitteln, und nach erfolg- 
ter Genehmigung des Finanzministeriit durch die Amtsblätter bekannt 
machen. 
Die vierte Abtheilung entha#lt die übrigen Städte und das Land, wozu 
alle Ortschaften gehören, die in den drei ersten Abrheilungen nicht ent- 
halten sind. 
Auf bisherige oder vormalige Stadt-Rechte kommt es bei Bildung der 
Abtheilungen nicht an. 
Dagegen ist bei derselben der Zusammenhang der Ortschaften mit ihren 
Umgebungen wohl zu beachten. Diejenigen nahen Anlagen und Oer- 
ter, welche durch und für die Gewerbe und Genüusse einer großen oder 
Mittelstadt ganz oder doch hauptsächlich bestehen, sind in dieser Rück- 
sicht als Zubehör derselben anzusehen und daher mit ihr zu einer Abthei- 
lung zu bringen, worüber das Finanzministerium entscheidet. 
8) Da, wo nach den folgenden Erhebungssätzen ein Mittelsatz für jede Ab- Vertbeilung der 
theilung besteht, den die Gewerbetreibenden dieser Art im Durchschnitt Sten 
als Gewerbesteuer aufbringen müssen, wird derselbe mit dek Zahl der 
Gewerbesteuerpflichtigen einer Stadt in den drei ersten Abtheilungen oder 
eines Kreises in der vierten Abtheilung multiplizirt. Das Ergebniß die- 
ser Berechnung enthält die Summe, welche die Stadt oder der Kreis im 
Ganzen an Gewerbesteuer aufbringen muß. 
0) Dieser Mittelsatz ist dasjenige, was jeder, der das Gewerbe dieser Art 
in der gegebenen Abtheilung betreibt, als Gewerbesteuer zu zahlen hat. 
Da indeß der Umfang, worin jeder Enzelne das Gewerbe betreibt, sehr 
verschieden seyn kann, so ist von denjenigen, welche den Mittelsatz nicht 
aufbringen können, ein bestimmter niedrigerer Satz zu zahlen. Der 
Ausfall, welcher hierdurch entsteht, muß durch höhere Beitraͤge derjeni- 
gen gedeckt werden, welche vermoͤge ihres staͤrkern Gewerbetriebs mehr 
als den Mittelsatz zahlen koͤnnen. 
10) Wo die Gewerbesteuer im Verhältniß der Bevölkerung erhoben wird, 
(Buth#. D. und k. No. 12.) briug. die Gesammtheir der Sleuerpflich- 
Jihrgang 1820. tigen 
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