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Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • I. Einleitung.
  • II. Die Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819. Verkündigungsmanifest
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1-3
  • II. Kapitel. Von dem König, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4-18
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19-42
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43-61
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62-69
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirche zum Staate. §§ 70-84
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85-101
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102- 123
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124-194
  • X. Kapitel. Von dem Staatsgerichtshofe. §§ 195-205
  • III. Anhang: Beilagen.
  • 1. Krondotationsedikt vom 20. Januar 1819
  • 2. Königliches Hausgesetz vom 8. Juni 1828
  • 3. Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 nach seiner jetzigen Geltung
  • 4. Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums.
  • 5. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Text des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906.
  • 6. Geschäftsordnung der Ersten Kammer. (der Standesherren)
  • 7. Geschäftsordnung der zweien Kammer.
  • 8a. Reichsverfassung, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871
  • 8b. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 8c. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870.
  • IV. Alphabetisches Sachregister.

Full text

440 Anhang. Landtagswahlgesetz. 
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten 
Umschlag, oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag 
befinden: 
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit 
einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 
3) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen ent— 
halten; 
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht 
unzweifelhaft zu erkennen ist; 
5) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist; 
6) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt 
gegenüber dem Gewählten enthalten. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so wer- 
den diese, wenn sie auf denselben Namen lauten, nur einfach gezählt, 
andernfalls außer Berücksichtigung gelassen. 
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, 
ob ein Gewählter wählbar ist. 
Art. 18 a.% 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel ent- 
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung durch die Kammer der Ab- 
geordneten allein die Distriktswahlkommission nach Stimmenmehr-- 
heit der anwesenden Mitglieder (Art. 13 a Abs. 2). 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es 
einer Beschlußfassung der Distriktswahlkommission bedurft hat, 
werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll bei- 
geheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen 
die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Die übrigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher in einem 
versiegelten Paket so lange aufzubewahren, bis der Gewählte in 
der Kammer der Abgeordneten für legitimiert erklärt ist. 
Art. 18 b. 
Während der ganzen Wahlhandlung (Art. 13 a bis 18a) steht 
jedem Wähler der Zutritt zu dem Wahllokal offen. Es dürfen 
jedoch daselbst außer den Beratungen und Beschlüssen der Di- 
striktswahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts 
bedingt sind, weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen ge-
	        

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