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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

668 
Nr. 97. 1917. 
in unverlöschlicher Schrift (z. B. durch geeigneten Tintenstift) auf der 
Fleischseite des Felles zu vermerken. Die Felle von Reh-, Rot-, Dam- 
und Gemswild sowie die Schweine= und Hundefelle, die nicht gesalzen 
werden konnten, sind in volltrockenem Zustande zu wiegen. Das so 
ermittelte Gewicht ist durch geeigneten Farbstift auf der Fleischseite des 
Felles zu vermerken. 
e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach den 
Gattungen getrennt zu halten. 
a) Jeder Händler (Sammler) hat bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats 
eine Liste für das von ihm im vorhergehenden Monat gesammelte 
Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler 
einzureichen, an den er seine Ware liefern will. 
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört, hat 
bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im 
vorhergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rech- 
nung darüber an diesen Verband einzureichen. 
c) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, 
hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das 
von ihr im vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer 
Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an 
den sie ihre Waren liefern will. 
4) Die Verbände von Häuteverwertungs-V gungen und die zuge- 
lassenen Großhändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines 
jeden Monats die Listen für das bis zum fünfzehnten Tage desselben 
Monats ihnen gemeldete Gefälle nebst einer Rechnung darüber an die 
Sammelstelle in der vorgeschriebenen Form einzureichen. 
8 7. 
Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 keine Veräußerungserlaubnis hat oder von 
ihr keinen Gebrauch gemacht hat, hat die in seinem Besitz befindlichen Felle dem Leder- 
zuweisungsamt (Ledermeldestelle) Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu melden. Die 
Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungs- 
gemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke sind bei dem Lederzuweisungsamt (Ledermelde- 
stelle) anzufordern. Die Meldungen sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden 
Monats für das bis zum Ablauf des vorhergehenden Monats meldepflichtig gewordene 
Gefälle zu erstatten. 
5D 
Gefälle aus militärischen Schlachtungen. den Operations-, Etappen= oder besetzten feind- 
chen Gebieten. 
a) Das militärische Gefälle (auch des Inlandes), sowie die aus den besetzten 
feindlichen Gebieten stammenden Häute und Felle der im § 1 angegebenen 
Tiere jeden Gewichts — mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen
	        

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