Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 5. 1918. 37 
Die Kommunalverbände haben eine strenge Trennung der für den Kleinhandels- 
und der für den Verarbeitungsbetrieb bestimmten Mengen anzuordnen und durchzu- 
führen (ogl. § 16 Absatz 2). 
§ 9. 
Bezugsberechtigungen: Ausfertigung, Vordrucke. 
Die Kommunalverbände haben den einzelnen Bedarfsstellen Bezugsberechtigungen 
auszustellen. Diese müssen enthalten: Die Bezeichnung des ausstellenden Kommunal= 
verbandes, dessen Dienststempel oder -Siegel, die Unterschrift des ausfertigenden Be- 
amten, die genaue Angabe der zuständigen Bezirksstelle, die Angabe des Kalender- 
vierteljahres, für das sie gelten, Namen' (Firma) und genaue Anschrift der Bedarfs- 
stelle sowie die auf diese entfallende Menge, Zahlen in Ziffern und Buchstaben. Für 
gemischte Betriebe kleinen Umfangs (§ 8) sind zwei Bezugsberechtigungen auszustellen; 
auf jeder ist bei Angabe der Menge noch hinzuzufügen, ob sie für den Kleinhandels- 
oder den Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist. Bei gemischten Betrieben großen Umfangs 
(&§ 7 Absatz 2) ist auf der Bezugsberechtigung bei Angabe der Menge hinzuzufügen, 
daß diese nur für den Kleinhandelsbetrieb bestimmt ist. 
Die Ausfüllung der Bezugsberechtigungen hat mit Tinte zu erfolgen; Radie- 
rungen, Ausstreichungen (soweit solche nicht auf dem Vordrucke der Bezugsberechtigung 
selbst vorgesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind unzulässig. 
Die ersten Bezugsberechtigungen sind auf das erste Kalendervierteljahr 1918 
auszustellen. 4 
Die Vordrucke der dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Bezugsberechti- 
gung (Drucksache Nr. 516) sind von den Kommunalverbänden bei der Reichsbekleidungs- 
stelle Verwaltungsabteilung (Drucksachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnberger 
Platz 1, unentgeltlich zu beziehen. 
Dien Kommunalverbänden wird für die Ausfertigung der Bezugsberechtigungen 
eine von der Reichsbekleidungsstelle festzusetzende Vergütung gewährt. 
8 10. 
Bezugsberechtigungen: Gültigkeitsdauer. 
Die Bedarfsstellen haben die Bezugsberechtigungen der für ihren Kommunal— 
verband zuständigen Bezirksstelle gleichzeitig mit der Bestellung einzureichen. 
#„ Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahres, auf das 
sie lauten, bei der zuständigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem 
Zeitpunkte ihre Gültigkeit. 
§ 11. 
Verteilungsliste. 
Die Kommunalverbände haben unverzüglich nach der gemäß § 6 erfolgten Ver- 
teilung auf ihre Bedarfsstellen ihrer zuständigen Bezirksstelle eine Verteilungsliste ein- 
zureichen, in der die einzelnen Bedarfsstellen mit Namen (Firma) und genauer An- 
schrift sowie die auf die einzelnen Arten entfallenden Mengen anzuführen sind. Die 
einzelnen Summen jeder Art sind in jeder Verteilungsliste zusammenzuzählen. Die
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment