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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 13. 1918. 95 
Ausführungs-Sekanntmachung der Reichsbekleidungsskelle 
zu den Bekanntmachungen über baumwollene Verbandstoffe und über die zum 
Erwerb und zur Veräußerung von baumwollenen Verbandstoffen berechtigte 
Stelle vom 1. Dezember 1917. 
Vom 12. Januar 1918. 
Zur Erläuterung und Ergänzung der Bekanntmachungen der Reichsbekleidungs- 
stelle über baumwollene Verbandstoffe und über die zum Erwerb und zur Veräußerung 
von baumwollenen Verbandstoffen berechtigte Stelle vom 1. Dezember 1917 (Reichs- 
anzeiger Nr. 285) wird auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über 
Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (RG#Bl. S. 257) folgendes 
bestimmt: 
81. 
Die Bestimmung des § 1 Absatz 1 der Bekanntmachung über baumwollene Ver- 
bandstoffe vom 1. Dezember 1917, wonach fertige Verbandstoffe aus Web-, Wirk= oder 
Strickwaren, die ganz oder zum Teil aus Baumwolle hergestellt sind, im Großhandel 
nur an die von der Reichsbkkleidungsstelle zu bezeichnende Stelle und von dieser nur 
an Apotheken veräußert werden dürfen, ist dahin zu verstehen, daß die genannte Stelle 
den Plan für die Verteilung der Verbandstoffe auf die Apotheken und die ihnen von 
der Reichsbekleidungsstelle gleichgestellten Großverbraucher und Kleinhänbler (vgl. 8. 2) 
aufstellt und nach Festsetzung dieses Planes durch die Reichsbekleidungsstelle den Her- 
stellern (Großhändlern) und Beziehern entsprechende Anweisung bezw. Nachricht gibt. 
Die Bezieher werden auf Grund des Verteilungsplanes unmittelhar von den Herstellern 
und zwar nach Möglichkeit von den von ihnen gewünschten Herstellern beliefert. 
* 2. 
Die Bekanntmachung über die zum Erwerb und zur Veräußerung von baum- 
wollenen Verbandstoffen berechtigte Stelle vom 1. Dezember 1917 wird dahin ergänzt, 
daß der Hageda ein Verteilungsausschuß zur Seite gestellt wird. Die Verteilungsstelle 
wird sich Hageda (Verteilungsausschuß für baumwollene Verbandstoffe) bezeichnen. Sie 
besteht aus einem Direktor der Hageda als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, die auf 
Vorschlag: " 
1. des Vereins der Verbandstoff-Fabrikanten Deutschlands, 
2. der Vereinigung der Großbetriebe der deutschen Verbandstoff-Industrie, 
3. der Vertrauensmänner der keiner Vereinigung angehörenden Verbandstoff- 
hersteller Deutschlands, 
4. des deutschen Drogisten-Verbandes von 1873 (E. V.) 
vom Reichskommissar für bürgerliche Kleidung berufen werden. 
Diese Verteilungsstelle ist beratendes Organ der Reichsbekleidungsstelle. r 
obliegt es insbesondere g keal aberal # * * * 
1. den von der Hageda vorzulegenden Schlüssel für die Verteilung der Ver- 
bandstoffe,
	        

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