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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

114 Nr. 16. 1918. 
81. 
Das Tragen von Stoß-, Hieb= und Schußwaffen ist verboten. 
§ 2. 
Von dem Verbot werden nicht betroffen: 
1. Personen, die kraft ihres Amkes oder Berufes zur Führung von Waffen 
berechtigt sind, oder in Ausübung eines auf die Herstellung oder den Verkauf 
von Waffen bezüglichen Gewerbes vorübergehend Waffen tragen müssen, 
hinsichtlich dieser Waffen. 
2. Die Mitglieder von Vereinen, denen Waffentragen erlaubt ist, im Umfange 
dieser Befugnis. 
3. Personen, die sich im Besitze eines Jagdscheines befinden, hinsichtlich der zur 
Ausübung der Jagd dienenden Waffen. « 
4. Personen, die einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, hin— 
sichtlich der in demselben bezeichneten Waffen. 
83. 
Die Veräußerung von Stoß-, Hieb= und Schußwaffen und Munition an Personen, 
die zum Waffentragen nicht berechtigt sind, ist abgesehen vom Verkauf zum Zwecke der 
gewerbsmäßigen Weiterveräußerung, verboten. 
* 4. 
An Militärpersonen, abgesehen von Offizieren und im Offizierrang stehenden 
Militärbeamten, dürfen Stoß-, Hieb= und Schußwaffen nur bei Vorlage einer schrift- 
lichen Erklärung ihres Truppenteils veräußert werden. 
§* 5. 
Zur Erteilung des Waffenscheins ist die Ortspolizeibehörde zuständig, sie kann 
den Waffenschein jederzeit wieder einziehen. 
Für die Ausstellung des Waffenscheins können Gebühren erhoben werden. 
Waffenscheine und Jagdscheine dürfen an Ansländer nur insoweit erteilt werden, 
als ihnen die Ausübung der Jagd gestattet ist (ogl. Korpsverordnung, betreffend Aus- 
übung der Jagd und Fischerei durch Ausländer vom 29. September 1910). 
8 6. 
Die Waffenhändler haben über den Verkauf von Waffen ein Buch zu führen, in 
dem fortlaufend nach der Zeitfolge Name und Wohnung des Käufers, Nachweis seiner 
Kaufberechtigung und Bezeichnung der Waffe aufzuführen ist. Dieses Buch ist jeder- 
zeit der Ortspolizeibehörde auf Verlangen vorzuzeigen. 
8 7. 
Waffen, die in Stöcken, Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, ferner 
Schlagringe, Dolche und Dolchmesser dürfen nicht feilgehalten, verkauft oder getragen 
werden. Unter Feilhalten ist auch die Auslage in Schaufenstern und Verkaufsräumen 
zu verstehen.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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