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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 94. 1918. 731 
Die Belieferung erfolgt entweder unmittelbar an die Empfangsstellen oder durch 
Vermittlung des Kleinhandels (§ 4). Im Falle der unmittelbaren Belieferung ist der 
Rechnungsbetrag stets im voraus an die Stelle zu zahlen, durch welche vie Lieferung 
zu erfolgen hat. ' 
’ §10. 
Bei unmittelbarer Belieferung haben die Empfangsstellen selbst für die Ausgabe 
des Schuhwerks an die einzelnen Bezugsberechtigten Sorge zu tragen. Sie müssen 
das zugeteilte Schuhwerk mindestens mit einem Nachlaß von 10% gegenüber dem 
eigenen Erwerbspreise an die Bezugsberechtigten abgeben. 
. Auf Verlangen haben die das Schuhwerk liefernden Stellen das zur Verteilung 
erforderliche Sachverständigenpersonal kostenlos zur Verfügung zu stellen. 
. Die Empfangsstellen haben über das abgegebene Schuhwerk genaue Listen zu 
führen, aus denen Name und Wohnort der Bedachten, der Zeitpunkt der Abgabe sowie 
die Art des abgegebenen Schuhwerks ersichtlich sein müssen. Die Listen sind geordnet 
zur Nachprüfung aufzubewahren. 
§s 11. 
Wird das Schuhwerk durch Vermittlung des Kleinhandels geliefert, so haben die 
Kleinhändler den Eingang der Ware nach Art, Menge und Größe sofort den Emp- 
fangsstellen mitzuteilen. Von der Absendung dieser Mitteilung ab steht das Schuhwerk 
bei den Kleinhändlern zur Verfügung der Empfangsstellen. 
Schuhwerk, das ein Kleinhändler nicht innerhalb der Frist, die zwischen den 
Empfangsstellen und dem Hauptverteilungsausschuß vereinbart ist, absetzen kann, ist 
dem Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels nach Art, Menge und Größe zu 
melden. Der Hauptverteilungsausschuß verfügt über das übriggebliebene Schuhwerk 
für Rechnung der Empfangsstellen. 
W 12. 
Die Empfangsstellen haben den einzelnen Bezugsberechtigten zum Bezuge bes 
Schuhwerks beim Kleinhändler Ausweiskarten auszustellen. 
Das Schuhwerk darf von den Kleinhändlern nur gegen Aushändigung dieser 
Ausweiskarte an die Bezugsberechtigten abgegeben und von diesen nur gegen Abgabe 
der Karte erworben werden. » 
Die Empfangsstellen haben gleichzeitig mit der Ausgabe der Ausweiskarten an 
die Bezugsberechtigten die Namen und Geschäftsräume der an der Sonderzuteilung 
beteiligten Kleinhändler den Bezugsberechtigten bekannt zu geben. 
8 13. 
Die Ausweiskarte hat zu enthalten: 
a) den Vordruck „Neues Schuhwerk für Wohlfahrtspflege", 
b) die fortlaufende Ziffer, 
c die Zahl und Art des zugewiesenen Schuhwerks, 
4) den Vor= und Zunamen des Bezugsberechtigten, 
e) den Tag der Ausstellung, 
150
	        

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