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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 110. 1918. 851 
8 10. 
Die Reichsstelle für Schuhversorgung bestimmt Höhe und Art der einzelnen Zu- 
teilungen und beauftragt mit der Ausführung der Freilungen die Kriegswirtschafts- 
Aktiengesellschaft bzw. im Falle des § 6 Abs. II die Ersatzsohlen-Gesellschaft. Diese be- 
nachrichtigt die anfordernde Stelle (§ 8) von Zeit, Art und Umfang der bewilligten 
Zuteilung. Die anfordernden Stellen haben sich auf diese Mitteilung hin der Kriegs- 
wirtschafts-Aktiengesellschaft bzw. der Ersatzsohlen-Gesellschaft gegenüber in verbindlicher 
Weise über die Annahme der bewilligten Zuteilungen zu erklären. 
§5 11. 
Die Lieferung geschieht durch die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschäft unmittelbar 
an die anfordernden Stellen. Diese haben den Rechnungsbetrag im voraus an die. 
Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft einzusenden; die Waren verden erst nach Eingang 
des Rechnungsbetrages für Rechnung und Gefahr des Empfängers versandt. 
Werden neue Lederabfälle ausnahmsweise auf Grund besonderer Bedarfsanmel- 
dung zugeteilt (§ 6 Absatz 11), so erfolgt die Lieferung im Auftrage der Ersatzsohlen- 
Gesellschaft durch diejenigen Leder-Kleinhändler, in deren Listen die Ausbesserungs- 
werkstätten zum Lederbezuge eingetragen sind. Diese haben den Eingang der Ware sofort 
den Ausbesserungswerkstätten mitzuteilen. Von der Absendung dieser Mitteilung ab 
steht die Ware zur Verfügung der Ausbesserungswerkstätten. Wird sie nicht spätestens 
innerhalb 14 Tagen bezahlt, so haben die Leder-Kleinhändler der Ersatzsohlen-Gesell- 
shast Meldung zu erstatten. Die Ersatzsohlen-Gesellschaft verfügt über die Ware für 
echnung der anfordernden Ausbesserungswerkstätten. 
5. Schlußbestimmungen. 
8 12. 
Zur Kontrolle darüber, daß die zugeteilten Materialien auch tatsächlich für die- 
jenigen Bevölkerungskreise verwendet werden, für die Wohlfahrts-Ausbesserungswerk- 
stätten bestimmt sind, haben diese über sämtliche ausgeführten Arbeiten ein Verzeichnis 
zu führen, in das mindestens Name, Stand und Wohnort der Auftraggeber bezw. bei 
wirtschaftlich unselbständigen Personen der Haushaltungsvorstände einzutragen sind. 
Die Verzeichnisse sind geordnet zur Nachprüfung aufzubewchren. 
* 13 
". Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“ 
in Kraft. 
8 14. 
Anfragen, die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich zu 
richten, soweit es sich handelt · 
1. um die Ausfertigung mit Bodenlederkarten und um die Belieferung von 
Bodenleder: an die Kontrolstelle für frei Tpeies Leder, « 
2. um die Zuteilung und Belieferung mit Ersatzsohlen der E. S. G.: an die 
Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H., 
173
	        

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