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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1826
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
10
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1826
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
II. Bekanntmachung, Vorschrift wegen künftiger Einrichtung der Prozeß-Tabellen der sämmtlichen Gerichtsstellen.
Volume count:
83
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(163 ) 
eines der in Art. 309, 310 des allgemeinen Strafgesetzbuchs gedachten Verbrechen, 
statt Desertion nur eigenmächtige Entfernung sich ergiebt, oder 
3) wenn sonst einzelne Thatsachen oder Straferschwerungs= oder Erhöhungsgründe, welche 
in dem Verweisungsbeschlusse hervorgehoben worden sind, nicht bewiesen werden und 
in dessen Folge die angeschuldigte That als ein geringeres oder nur als ein einfaches 
oder von dem erschwerenden Umstande nicht begleitetes Verbrechen derselben Art 
sich darstellt. 
Nicht minder hat das Gericht der Aburtheilung sich zu unterziehen, wenn es nach Lage 
der Sache, insbesondere nach Maaßgabe des erbrachten Beweises, den Angeschuldigten nur einer 
Handlung für schuldig erachtet, welche an sich (vergl. 9 48, 49) zur Entscheidungszustän- 
digkeit des ständigen Kriegsgerichts gehören würde. 
& 269. Erachtet das Gericht bei der Aburtheilung die Berücksichtigung von Umständen Besondere Be- 
für angemessen, welche bereits Gegenstand der Untersuchung gewesen und bei der Schlußverhand- stimmungen. 
lung bewiesen worden sind, auf welche jedoch der Verweisungsbeschluß nicht gestützt worden war, 
so sind die Vorschriften in 6 267, 268 gleichfalls zur Anwendung zu bringen. 
§270. Das Gericht kann ausnahmsweise nach dem Schlusse der Verhandlung und Wiederauf- 
vor der Urtheilsfällung die Verhandlung wegen einzelner Theile des Beweises wieder aufnehmen. Hahme vder 
In diesem Falle ist übrigens den Vorschriften in § 262 anderweit nachzugehen. andlung. 
&271. Wenn gegen die Annahme der Spruchreife keine Einwendungen erhoben oder Abstimmung 
die erhobenen Einwendungen durch das Ergebniß der Abstimmung darüber beseitigt worden un keter 
sind, so trägt der Auditeur die von ihm festgestellte Reihenfolge der zu beantwortenden Fragen, « 
mit Ausschluß jedoch der auf die Strafabmessung bezüglichen, und zwar vorerst im Zusammen- 
hange und dergestalt vor, daß sich klar ertennen läßt, für welche Fälle die nur eventuell gestell- 
ten Fragen einzutreten haben. "6 
Treffen mehrere, durch verschiedene Handlungen begangene Verbrechen zusammen, so daß 
nach Art. 78 des allgemeinen, § 70 des Militärstrafgesetzbuchs eine Gesammtstrafe zu 
erkennen ist, so ist bei der Fragestellung darauf mit Rücksicht zu nehmen, welches unter den 
zusammentreffenden Verbrechen als das schwerste zu erachten sei. 
Wenn bei einem und demselben Verbrechen mehrere Personen betheiligt sind, so hat auch 
in dieser Beziehung eine angemessene Trennung der Fragen wegen jedes Einzelnen besonders 
einzutreten. 
Werden gegen die Fragestellung des Auditeurs, insbesondere auch bezüglich der Vollständig- 
keit derselben, Einwendungen erhoben, welche durch gegenseitige Besprechung sich nicht erledigen 
lassen, so ist wie nach § 265 Abs. 2 zu verfahren und es ist der Auditeur, wenn die Mehr- 
heit der Richter für Abänderung der Fragestellung oder für Aufstellung noch anderer, als der 
257
	        

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