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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1830
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1830
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
III. Bekanntmachung, die Abschaffung des Beichtgeldes gegen billige Entschädigung der betheiligten Geistlichen von Seiten der Gemeinden und mit deren freyer Zustimmung betreffend.
Volume count:
30
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

382 $ 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. 
b) So wie der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auf den 
Gegensatz von Privatrecht und öffentlichem Recht hinweist, so beruht 
der Begriff der Strafsache, der dem Begriff der öffentlichen 
Rechtsstreitigkeit untergeordnet ist, auf dem Gegensatz des Straf- 
rechts gegenüber der Verwaltungs- und Disziplinarzwangsgewalt und 
den zur Durchführung derselben gegebenen Mitteln. Eine Rechts- 
sache, bei welcher nicht die Anwendung eines Strafgesetzes in Frage 
steht und das Endziel des Verfahrens bildet, ist keine »Strafsache«. 
Hier ist die Grenze verhältnismäßig sicherer wie bei den bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. Zum großen Teil ist sie auch hier vom Reiche 
durch die Strafgesetzbücher und die einzelnen Strafgesetze, sowie durch 
die Reichssteuer- und Verwaltungsgesetze gezogen !); zum andern Teil 
ist sie durch die Landesstrafgesetzgebung bestimmt. Aber auch 
hier besteht keine vollständige Gleichheit des Rechts, da die Autono- 
mie der Einzelstaaten auf dem ihr überlassenen Gebiete den Kreis der 
staatlichen und gesellschaftlichen Interessen, die durch Strafsatzungen 
geschützt werden, verschieden abgegrenzt hat. 
3. Versagung des Rechtsweges. Wenngleich im allge- 
meinen davon auszugehen ist, daß die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
und Strafsachen zur Entscheidung der Gerichte gestellt werden, die 
staats- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten dagegen von anderen 
Behörden erledigt werden, so ist dieser Grundsatz doch in der Durch- 
führung manchen Schwankungen und Ausnahmen ausgesetzt. Insbe- 
sondere können gewisse Streitsachen, welche sich nach der Natur des 
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses als bürgerliche Rechtsstreitig- 
keiten oder als Strafsachen charakterisieren, dennoch der Entschei- 
dung durch die Gerichte entzogen und Verwaltungsbehörden oder 
Verwaltungsgerichten überwiesen sein, weil sich an die Art der Be- 
handlung und Erledigung dieser Angelegenheit ein besonderes ver- 
waltungsrechtliches oder politisches Interesse knüpft. Welche Ange- 
legenheiten dies sind, ist nicht durch ein einfaches und gemeingültiges 
Prinzip bestimmt; es beantwortet sich vielmehr diese Frage in jedem 
Einzelstaate nach dem Gesamtinhalte seines Rechts. Von der ordent- 
lichen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sind demnach nicht nur alle An- 
gelegenheiten, welche ihrer Natur nach überhaupt keine bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten oder Strafsachen sind, sondern auch diejenigen 
Rechtssachen, welche zwar an sich dem Begriff der bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten oder Strafsachen sich unterordnen ließen, für wel- 
che aber kraft positiver Rechtsvorschrift die Zuständigkeit von Ver- 
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründetist. Das Reich 
hat für eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen die gesetzliche An- 
ordnung getroffen, daß für sie der Rechtsweg nicht ausgeschlossen 
1) Vgl. Löwe, Strafprozeßordnung (9. Aufl.) S. 31 fg., 187 ff., 198 ff. John, 
Strafprozeßordnung I, S. 765 ff. Kries, Strafprozeßrecht S. 68. v. Liszt, Lehr- 
buch des Strafrechts 8 60.
	        

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