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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1868
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
52
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1868
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 40.
Volume count:
40
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung über den Wegfall der Einsendung von Stundungs- und Erlaß-Tafeln an die Bezirks-Direktoren.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 18944. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 29.) Decret wegen Bestätigung des Statuts des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins. (29)
  • Statut für den erbländischen ritterschaftlichen Creditverein im Königreiche Sachsen.
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

(175 ) 
nach einer ihm beliebigen Kreisstadt, künftighin der Vorsitzende des Vereins unter Einräu- 
mung einer gnüglichen Frist brieflich ein. 
63. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wäh- 
len. Ueber die Einberufung derselben bestimmt das Regulativ das Nähere. 
&H64. Alle Jahre bei der Generalversammlung scheiden drei Mitglieder, zuerst nach 
dem Loose, später nach dem Alter des Eintritts aus. Ihr Ersatz erfolgt aus demselben 
Kreise, aus welchem der Ausscheidende gewählt war, und durch die Mitglieder des Vor- 
standes, dafern der Ausscheidende von diesen gewählt worden war. Ausscheidende sind 
wieder wählbar. 
Außerdem hat ein Vorstandsmitglied sein Amt niederzulegen, wenn es aufhört, in 
demjenigen Kreise, aus welchem es gewählt ist, wählbar zu sein, wenn dasselbe auch in 
einem anderen Kreise Wählbarkeit hältte. 
§*65. Die neun Mitglieder wählen unter sich durch Stimmenmehrheit, welche erst 
bei der dritten Wahlhandlung eine relative sein darf, alle drei Jahre einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben. Der fungirende Vorsitzende präsidirt bei allen Sitzun- 
gen des Vorstandes und in der Generalversammlung. Er hat bei Stimmengleichheit die 
entscheidende Stimme. 
§66. Der Vorstand hat seinen Sitz in Leipzig, repräsentirt den Verein (§ 9), 
leitet alle Angelegenheiten desselben, wählt einen, in Leipzig wohnhaften Rechtsconsulen- 
ten zum Syndicus, den Bevollmächtigten, das Büreaupersonale und anderen Beamten, 
und sorgt für Aufrechthaltung des Statuts und Regulatios. Ferner hat derselbe die An- 
meldungen und die Berechnungen des Pfandwerths, welche beide, gleichwie alle, 
nur bei Localkenntnißrichtig zu beurtheilende Angelegenheiten (& 41, 43) 
stets zuerst den Vorstandsmitgliedern aus dem Kreise des betreffenden 
Grundstücks zur Untersuchung und Erstattung ihres Vortrags nebst Ab- 
stimmung vorzulegen sind, zu prüfen, dazu die nöthigen Anordnungen zu geben 
und die erforderlichen Sachverständigen zu wählen. Er entscheidet über die Begutachtungen 
des Syndicus und des Bevollmächtigten und giebt ihnen die erforderlichen Weisungen. Er 
bestimmt die Höhe jeder Serie und erklärt sie für geschlossen. 
§s# 67. Der Bevollmächtigte, ist nur dem Vorstande verantwortlich, darf keine an- 
deren Geschäfte treiben, bezieht einen, im Regulative zu bestimmenden festen Gehalt, muß 
eine angemessene Caution leisten, dirigirt das Büreau und kann nur entlassen werden we- 
gen Pflichtwidrigkeit und bei den, in seiner Instruction vorzusehenden Fällen. 
§ 68. Das Nähere über die innere Organisation, des Vorstandes und dessen Func- 
tionen, die Amtsverhältnisse, Verpflichtung und Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten 
und über den Cassenverschluß, welcher mittelst verschiedener Schlüssel geschehen muß, fer- 
ner die Vorschriften wegen des Betrags der Auslösung des Vorstandes, wegen der Stel- 
Stellvertreter. 
Amtsdauer. 
Vorsitzender. 
Sitz und 
Geschäftskreis. 
Vereinsbevoll= 
mächtigter. 
Organisation.
	        

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