Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1869
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Ministerial-Bekanntmachung, Bestimmungen über Erlaß der Tabacks-Steuer wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster b. Nachweisung über den in der Gemeinde durch Feuersbrunst entstandenen Verlust an Tabacks-Gewinn.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

388 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
Spitze jeder Abteilung ein Direktor. Obgleich diese verschiedenen 
Abteilungen des Reichskanzleramtes im wesentlichen getrennte Ge- 
schäftssphären hatten, so waren sie doch keineswegs verschiedene Be- 
hörden. Bei vielen Angelegenheiten war ein Zusammenwirken der 
verschiedenen Abteilungen unerläßlich und bei allen war es dem Er- 
messen des Präsidenten überlassen, welchem Dezernat er dieselben 
zuweisen wollte. Die Geschäftsverteilung unter die Abteilungen des 
Reichskanzleramtes hatte keinen staatsrechtlichen, sondern 
einen technischen Charakter; die Abteilungen waren nicht anzusehen 
wie verschiedene Ministerien, sondern wie Abteilungen des- 
selben Ministeriums. 
Dieses System wurde zuerst dadurch etwas modifiziert, daß das 
durch Gesetz vom 27. Juni 1873 errichtete Reichseisenbahnamt nicht 
dem Reichskanzleramt eingegliedert, sondern als eine besondere oberste 
Reichsbehörde neben dasselbe gestellt wurde, wie das auswärtige 
Amt und die Admiralitä. Sodann wurde durch die Verordnung vom 
22. Dezember 1875 (Reichsgesetzbl. S. 379) vom 6. Januar 1876 an die 
Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Ressort des Reichskanzler- 
amtes ausgeschieden, dessen I. und II. Abteilung mithin fortfielen, und 
eine selbständige oberste Reichsbehörde für diese Verwaltungen gebildet. 
Dasselbe geschah vom 1. Januar 1877 an mit der Abteilung für Elsabß- 
Lothringen und mit dem Reichsjustizamt; ferner im Jahre 1879 mit 
der Verwaltung der Reichseisenbahnen und der Reichsfinanzverwaltung, 
für welche besondere oberste Behörden unter dem Titel »Reichsamt 
für die Verwaltung der Reichseisenbahnen« und »Reichsschatzamt« 
gebildet worden sind. Der Wirkungskreis, welcher für das Reichs- 
kanzleramt noch übrig blieb, und welcher sich infolge der Gewerbe- 
und Wirtschaftsgesetzgebung des Reiches im einzelnen weiter entwickelt 
hatte, betraf hiernach nur noch solche Angelegenheiten, welche her- 
kömmlicherweise zu dem Ressort des Ministeriums des Innern ge- 
rechnet werden, und demgemäß wurde die nicht mehr zutreffende 
Bezeichnung desselben durch Erlaß vom 24. Dezember 1879 (Reichs- 
gesetzbl. S. 321) in »Reichsamt des Innern« umgeändert. 
Das Resultat dieser Umgestaltungen ist eine ziemlich eingreifende 
Veränderung des Behördensystems. Der Norddeutsche Bund hatte 
anfangs nur eine einzige oberste Verwaltungsbehörde, deren un- 
mittelbarer Chef der Bundeskanzler selbst war (das Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten und das Marineministerium waren anfangs 
preußische Behörden); gegenwärtig besteht ein Kranz von obersten 
Verwaltungsbehörden für die verschiedenen Ressorts, welche vonein- 
ander vollkommen getrennt und unabhängig sind und von denen jede 
einen besonderen Chef hat, der den Amtstitel »Staatssekretär« führt. 
Diese obersten Reichsbehörden entsprechen hinsichtlich ihrer Funk- 
tionen den Ministerien anderer Staaten und unterscheiden sich von
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment