Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1852
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
27. Verordnung, das bei Ertheilung von Reiselegitimationen nach dem Auslande, ingleichen bei Auswanderungen zu beobachtende Verfahren betreffend.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 214 — 
C. 233. 
Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft: 
1) wenn der Räuber schon einmal wegen Raubes oder gewaltsamer Er- 
pressung durch einen Preußischen Gerichtshof rechtskräftig verurtheilt 
worden ist; der F. 60. findet hier keine Anwendung; 
2) wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder verstümmelt, der 
Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, 
oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geisteskrankheit 
versetzt worden ist; 
wenn bei dem Naube der Tod eines Menschen durch Mißhandlung oder 
Körperverletzung verursacht ist. 
3 
F. 237. 
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen, unterschlagen oder 
mittelsi anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt sind, verheimlicht, ankauft, 
zum Pfande nimmt, oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absatze bei An- 
deren mitwirkt, es sei um seines eigenen Vortheils willen oder nicht, ingleichen 
wer Personen, die sich eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder eines ähn- 
lichen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben, in Beziehung auf 
das ihm bekannte Verbrechen oder Vergehen um seines eigenen Vortheils 
willen begünstigt, ist mit Gefängniß nicht unter Einem Monate und mit zeitiger 
Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu besirafen; auch kann 
derselbe zugleich unter Polizeiaufsicht gestellt werden. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die 
Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß ermäßigt werden. 
g. 238. 
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie von einem Raube oder einer 
dem Raube gleich zu achtenden Erpressung (F. 236.) oder einem schweren 
Diebstahle (F. 218.) herrühren, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder 
sonst an sich bringt, oder zu deren Absatz bei Anderen mitwirkt, es sei um seines 
eigenen Vortheils willen oder nicht, ingleichen, wer Personen, die sich eines der 
genannten Verbrechen schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte 
und ihm bekannte Verbrechen um seines eigenen Vortheils willen begünsiigt, 
ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizeiaufsicht zu 
bestrafen. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Ge- 
faͤngniß
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment