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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1900
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
84
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 42.
Volume count:
42
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[137] Ministerial-Bekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherieserum.
Volume count:
137
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 113. Beschränkungen des Grundeigentums im Rayon der Festungen. 319 
welche nur nach vorheriger Anzeige bei der Kommandantur ausge- 
führt werden dürfen, solche, welche nicht ohne Genehmigung statt- 
haft sind, und solche, welche gänzlich unzulässig sind. 
1. Die vorgängige Anzeige hat den Zweck, daß die Ausführung 
kontrolliert und das Rayonkataster auf dem Laufenden erhalten werden 
kann !). Sie ist vorgeschrieben bei den in den $$ 21 und 22 erwähnten 
Fällen. Wer die Anzeige unterläßt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 
15 Mark bestraft?). Wer die Anzeige erstattet, ist für befugt zu er- 
achten, von der Festungskommandantur eine Bescheinigung darüber 
zu verlangen °). 
2. Die Fälle, in welchen die Genehmigung der Komman- 
dantur erforderlich ist, sind wieder von doppelter Art: solche, in denen 
die Genehmigung nicht versagt werden darf‘), und solche, in denen 
die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der Behörde gestellt 
ist®. Die Verpflichtung, die Genehmigung nachzusuchen, bevor mit 
der Ausführung des Baues oder der Anlage usw. begonnen wird, be- 
steht jedoch für beide Kategorien gleichmäßig‘), und die Verletzung 
dieser Pflicht, sowie jede eigenmächtige Abweichung von dem ge- 
nehmigten Plan wird sowohl an dem Grundbesitzer, welcher den Bau 
oder die Anlage ausführen läßt, als an demjenigen, welcher als Bau- 
meister oder Bauhandwerker ’) die Ausführung geleitet hat, mit einer 
Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft ®). 
Sind seit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre ver- 
flossen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so wird sie 
als erloschen betrachtet °). 
Das Verfahren behufs Erlangung der Genehmigung ist im Ge- 
setz in folgender Weise geregelt. 
a) Das Gesuch ist an die Ortspolizeibehörde zu richten; 
es muß alles enthalten, was zur Prüfung und Beurteilung der Zuläs- 
sigkeit der in Aussicht genommenen Anlagen erforderlich ist; insbe- 
sondere sind die Bauten zu beschreiben und die Bauzeichnungen in 
zwei Exemplaren beizulegen. 
b) Die Ortspolizeibehörde unterwirft den Antrag einer Vorprüfung; 
ergibt sich hierbei die Unvollständigkeit oder formelle Mangelhaftig- 
keit, so hat sie das Gesuch behufs Ergänzung und Verbesserung dem 
Antragsteller zurückzugeben; findet sie nichts zu erinnern, so über- 
  
m—— 
1) Instr. zu 8 26, Ziff. 1. 2) Gesetz 8 32, Abs. 2. 
3) Dieselbe ist ihm nach $ 46 kosten- und stempelfrei zu erteilen. 
4) Vgl. $ 13, Abs. 2; 8 15B, Ziff. 3, Abs. 2; $ 15B, Ziff. 4; 8 17B, Ziff. 3 und 4, 
Abs. 2; $ 20, Abs. 2. 
5) Diese Fälle bilden die Regel. Vgl. Kommissionsbericht S. 3. 
6) $ 26 des Gesetzes. 
7) Die Bauhandwerker stehen im Gegensatz zu den Wirtschaftsbeamten, Ar- 
beitern, Knechten usw. des Grundbesitzers. 
8) S 32, Abs. 1. 9) $ 28, Abs. 2.
	        

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