Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutschland und der Weltkrieg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Deutschland und der Weltkrieg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
98
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 62.) Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen).
Volume count:
62
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Full text

  
  
Die deutsche Kolonialpolitik 153 
  
Kolonisation „à la manière forte“ huldigt, wie sehr sie sich mit Ent- 
schiedenheit allen entgegengesetzten Wünschen widersetzt, davon gibt 
jedes Kapitel dieser Schrift beredtes Zeugnis. Aber auch die allgemeine 
koloniale Wirtschaftspolitik Deutschlands hat sich, obwohl es auch auf 
diesem Gebiete nicht an Wünschen und Interessenten fehlte, in keiner 
Weise einer Kolonisation „à la manière forte“ bedient. Diese Mittel der 
starken Gand sind dem Rüstzeng des alten Merkantilismus entnom- 
men, der in neuester Zeit unter dem Aamen „Neo-Merkantilismus“ 
wieder in die Erscheinung getreten ist. Sie sind darauf gerichtet, die 
Kolonien lediglich unter dem Gesichtspunkt des finanziellen Autzens 
für das Mutterland, unter Hintansetzung des eigenen Wohls der Kolo- 
nien auszubeuten und andere Länder von gewinnbringenden Unter- 
nehmungen in den Kolonien abzuhalten und möglichst auszuschließen. 
Eine solche Politik steuert auf die rücksichtsloseste Ausbeutung der Aa- 
turschätze und der Volkskraft der Eingeborenen, mit Monopolen, Han- 
delssperren, Differenzialzöllen gegen fremde Länder und mit Prämien 
für die Betätigung des Mutterlandes. Werden heute diese Mittel auch 
nicht mehr in so brutaler Weise angewendet wie zur Blütezeit des 
Merkantilismus, so hat doch die neomerkantilistische Richtung in der 
Weltwirtschaftspolitik mit diesen Mitteln der Kolonisation à la manière 
forte zu rechnen wieder angefangen. Die deutsche koloniale Wirtschafts- 
politik hat diese Wendung nicht mitgemacht, trotzdem nahezu alle Kolo- 
nialstaaten die Tendenz zeigen, ihre Wirtschaftspolitik unter diesen Ge- 
sichtspunkten neu zu orientieren. Die deutsche koloniale Wirtschafts- 
politik hat durchweg an den Grundsätzen des freien Handels und der 
offenen Tür, des internationalen Wettbewerbs auf gleichem Fuße und 
der Gewerbe= und AMiederlassungsfreiheit in den Schutzgebieten fest- 
gehalten. Auch Monopole und die wirtschaftliche Entwicklung hem- 
mende Konzessionen hat die deutsche Kolonialverwaltung in neuerer 
Zeit nicht erteilt, vielmehr vorhandene zu beseitigen und abzulösen 
versucht. 
Deutschland ist neben Holland der einzige Kolonialstaat, der weder 
im Zollwesen der Kolonien noch in dem des Mutterlandes eine Be- 
vorzugung des eigenen Handels ceingeführt hat. Frankreich hat Al- 
gier und einen Teil seiner Kolonien zollpolitisch assimiliert. Es betrach- 
tet sie im wesentlichen als Zollinland, was für den französischen Handel 
einen Vorteil bedeutet gegenüber anderen Nationen, die mit diesen 
Kolonien Handel treiben. In den übrigen französischen Kolonien fin- 
den wir Zollbegünstigungen des Mutterlandes bzw. der Kolonien im 
Mutterlande, die bis zu 58 % der Normalzölle gehen. Auch in Tunis
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment