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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1908
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
92
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 29.
Volume count:
29
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[102] Ministerialbekanntmachung, betr. Ergebnisse der Viehzählung im Großherzogtum Sachsen vom 2. Dezember 1907.
Volume count:
102
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ergebnisse der Viehzählung am 2. Dezember 1907 im Großherzogtum Sachsen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Entwurf einer Wasserverordnung für Deutsch-Südwestafrika.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (VIII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

329 2O 
Beschränkungen der Rechte des Eigentümers. 
5* 23. (1) Durch die Benutzung darf 
1. der Wasserstand nicht derart verändert werden, daß die bisherige Benutzung des Grundstücks 
oder Flusses eines andern erheblich beeinträchtigt wird; 
2. der benutzten Quelle oder Wasserstelle, dem Brunnen, oder der Stau= oder Leitungsanlage 
eines andern nicht das Wasser entzogen oder wesentlich beeinträchtigt werden. 
e (2) Benutzt der Eigentümer das Wasser des Flusses zur Bewässerung von Grundstücken oder zur Kraft- 
tzeugung, so darf hierdurch einem andern Eigentümer nicht das Wasser entzogen werden, das für seinen Bedarf 
zum Trinken und Tränken, Baden und Waschen erforderlich ist. 
Pflicht zur Zurückleitung nicht verbrauchten Wassers. 
1 2#24. Der Eigentümer eines Flusses hat das abgcleitete Wasser, soweit es nicht auf seinem Ufergrundstück 
ind seinem dahinterliegenden Grundstück verbraucht wird, in den Fluß zurückzuleiten, bevor es auf der Seite, wo 
ie Ableitung stattfindet, ein fremdes Ufergrundstück berührt. # 
veri #§* 25. Der Eigentümer darf das Wasser des Flusses nicht zum Nachteil anderer verunreinigen oder 
erschwenden. ·- 
Schutz der Holzbestände. - « * 
Fl 26. Der Gouverneur kann zum Schutz der Holzbestände den Gebrauch und Verbrauch der im 
ölußbbett wachsenden Bäume, Sträucher und Büsche verbieten oder beschränken. " 
VI. Verleihung. 
Gegenstand der Verleihung. 
di. — § 27. (1) Durch Verleihung kann der Eigentümer eines Flusses das Recht erwerben, den Fluß über 
ie Schranken der s 23, 24 hinaus zu benutzen. 
(2) Auch ein anderer kann durch Verleihung die Rechte erwerben, die dem Eigentümer nach dieser Ver- 
ordnung zustehen oder die ihm nach Abs. 1 verliehen werden können. Wird dem anderen ein Recht verliehen, so 
bird insoweit das Recht des Eigentümers auf die Benutzung des Flusses ausgeschlossen oder beschränkt. 
, 3) Die Verleihung wird nur für ein bestimmtes Grundstück oder Unternehmen erteilt. Sie kann auch 
lür ein schon in Betrieb gesetztes Unternehmen erteilt werden. Wird die Verleihung für ein Grundstück erteilt, so ist 
as verliehene Recht mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden und ist auf Antrag auf dem Grundbuchblatt 
öder im Landregister des Grundstücks zu vermerken. . 
« (4) Die Verleihung wird nicht erteilt, wenn die Befugnis zur Benutzung sich aus gesetzlichen Vorschriften 
unmittelbar ergibt. · 
Art der Verleihung. 
. () Die Verleihung kann dauernd oder auf Zeit und unter Bedingungen erteilt werden. 
ür die Erfüllung der Bedingungen kann dem Unternehmer die Leistung einer Sicherheit auferlegt 
Höhe und Art der Sicherheit bestimmt die Verleihungsbehörde (5 38) nach freiem Ermessen. 
Versagung der Verleihung. 
i §* 29. (1) Soweit der beabsichtigten Benutzung Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegenstehen, 
it die Verleihung 4u versagen oder nur unter Bedingungen zu erteilen, durch welche die Rücksichten gewahrt werden. 
—is (2) Rücksichten des öffentlichen Wohles sind insbesondere auch dann für vorliegend zu erachten, wenn 
wirbbeesiedelung von Regierungsland durch die beabsichtigte Benutzung des Flusses gehindert oder erschwert 
vürde. 
*2?8 
(2) 
werden. Die 
Voraussetzungen der Verleihung, Entschädigung. 
bezei #5i 30. (1) Sind von der beabsichtigten Benutzung des Wasserlaufs nachteilige Wirkungen der in § 23 
wichncten Art für einen anderen zu erwarten, und lassen sie sich durch Einrichtungen verhüten, die technisch und 
quutschaftlich gerechtfertigt sind, so ist die Verleihung nur unter der Bedingung zu erteilen, daß die Einrichtungen 
koffen und unterhalten werden. 
lei (2) Sind solche Einrichtungen nicht möglich und widerspricht der von den Nachteilen Bedrohte der Ver- 
Elhung, so ist sie zu versagen, es sei denn, daß der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Vorteil den Nachteil 
* Widersprechenden erheblich überstcigt oder daß für die Verleihung Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. 
verh (3) Der von den Nachteilen (Abs. 1) Betroffene ist insoweit zu eutschädigen, als sie nicht durch Einrichtungen 
hütet werden und als die Billigkeit nach den Umständen des Falles eine Schadloshaltung erfordert. 
bett (4) Die Verleihungsbehörde kann die Nachprüfung der Entschädigung und ihre anderweite Festsetzung 
1. affnestimmten Zeiträumen vorbehalten. Die Entschädigung kann in wiederkehrenden Leistungen und in der Über- 
findetgeeines Grundstücks bestehen. Auf Verlangen ist die Leistung der Entschädigung sicherzustellen. § 28 Abs. 2 
iwendung. 
Wide 5) Wegen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder des Gebrauchs des Anliegers (§ 17) kann weder 
Doorrspruch Vegen die Verleihung erhoben noch die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen verlangt werden. 
erf i. ist bei der Verleihung dafür zu sorgen, daß der Gemeingebrauch und der Gebrauch des Auliegers nicht unnötig 
erfah vert oder unmöglich gemacht wird. Die Becinträchtigung des Gemeingebrauchs verpflichtet nicht zum Schaden- 
nurd. eim Anlieger steht wegen Beeinträchtigung seiner Gebrauchsbefugnis ein Anspruch auf Entschädigung 
ant ann zu, wenn er zur Ausübung der Befugnis eine künstliche Anlage schon vor der Einreichung des Verleihungs- 
rages verwendet hat. 
  
in 
  
Entgelt für die Benutzung des Flusses. 
* 31. Für die Benutzung eines dem Landesfiskus gehörigen öffentlichen Flusses hat der Unternehmer 
dr — nicht zu zahlen. Für die Benutzung eines anderen Flusses kann die Verleihungsbehörde auf Verlangen 
gentümers ein angemessenes Entgelt festsetzen. Der § 30 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
	        

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