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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1912
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
96
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 13.) Ausführungsgesetz zum Staatsvertrage zwischen dem Großherzogtum Sachsen ind dem Königreich Preußen vom 18. Juli 1908, betreffend die Durchführung der Grundstückszusammenlegungen und der damit verbundenen Ablösungen im Großherzogtum Sachsen durch die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden -Zusammenlegungsgesetz-.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

Prüfungs- 
modus. 
Schriftliche 
Prüfung. 
Mündliche 
Prüfung. 
zuhalten sind, sowie für die Fälle etwaiger Beauftragung eines außerordentlichen 
Prüfungscommissars, längstens bis zum 15. Januar, und im Falle einer außerordent- 
lichen Maturitätsprüfung zu Michaelis längstens bis zum 15. Juli, die Abiturienten 
der Anstalt bei dem Ministerium anzumelden, etwaige Vorschläge wegen der Prüfungs- 
tage beizufügen und die weiteren Anordnungen darauf zu erwarten. 
62. Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und hat sich auf alle Lehr- 
fächer der Oberprima (mit der § 25 gedachten Ausnahme) zu erstrecken. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. 
63. In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 
ein Aufsatz in deutscher Sprache, 
ein Aufsatz in lateinischer Sprache, 
Uebertragung eines deutschen Dictats in das Lateinische (Extemporale), 
desgleichen in das Griechische, 
eine Uebersetzung oder ein kurzer freier Aufsatz in französischer Sprache, 
Lösung von drei Aufgaben aus den verschiedenen Gebieten der Mathematik, nach 
Befinden auch der Physik. 
Die Themata und Aufgaben zu diesen Prüfungsarbeiten sind von dem Rertor selbst, 
wenn er den Gegenstand in der Oberprima vertreten hat, im anderen Falle von dem 
betreffenden Lehrer in der Weise zu geben, daß derselbe dem Rector die Themata oder 
Aufgaben, welche jedoch von den Abiturienten in dem abgelaufenen Schuljahre nicht 
behandelt sein dürfen, zur Genehmigung vorlegt. 
Alle schriftlichen Arbeiten sind unter Claufur und ununterbrochener Aufsicht eines 
Lehrers zu fertigen. 
Bei Fertigung der schriftlichen Arbeiten sind Hilfsmittel irgend welcher Art durch- 
aus verboten; nur für die freie lateinische Arbeit, für die Uebersetzung in's Griechische 
und für die französische Arbeit ist der Gebrauch des deutsch--lateinischen, des deutsch- 
griechischen und des französischen Lexikons gestattet. 
Jede der unter 1, 2, 6 genannten Arbeiten ist innerhalb 6 Stunden, jede der 
unter Nr. 3, 4, 5 genannten innerhalb 3 bis 4 Stunden zu fertigen. 
Wird eine Arbeit in Reinschrift vorgelegt, so ist das Concept davon beizufügen. 
Bei der Ablieferung hat der die Aufsicht führende Lehrer auf jeder Arbeit die Zeit 
anzumerken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist. 
Die einzelnen Arbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe gestellt 
hat, corrigirt und censirt an den Rector abzugeben, welcher sie unter den Mitgliedern 
der Prüfungscommission in Circulation zu setzen hat. 
& 64. Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den 
Examinanden Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad von 
„b K# —
	        

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