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Ludendorff, meine Kriegserinnerungen 1914-1918

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Ludendorff, meine Kriegserinnerungen 1914-1918

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
98
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 20.
Volume count:
20
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 69.) Ministerialverordnung über eine weitere Abänderung der Ausführungsverordnung vom 30. Juni 1874 zum Gesetz, betr. das Hebammenwesen vom 29. Juni 1874.
Volume count:
69
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Ludendorff, meine Kriegserinnerungen 1914-1918
  • Cover
  • Short title page
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Karten. I. bis X. (am Schluß des Bandes.)
  • Mein Denken und Handeln.
  • I. Das Wesen des Krieges.
  • II. Heer und Heimat.
  • III. Meine Stellung zu politischen Fragen.
  • IV. Generalfeldmarschall v. Hindenburg.
  • V. Das Leben im Stabe.
  • VI. Die unterstellten Kommandobehörden.
  • Lüttich.
  • I. Friedensarbeit im Generalstabe.
  • II. Als Regiments- und Brigadekommandeur.
  • III. Oberquartiermeister bei der 2. Armee.
  • IV. Der Kampf um Lüttich.
  • V. Die Einnahme der Forts.
  • Als Chef des Generalstabes im Osten vom 22. August 1914 bis 28. August 1916.
  • Tannenberg. (Karten I. und II.)
  • Der Feldzug in Polen Herbst 1914. (Karten III und IV.)
  • Die Winterschlacht in Masuren Februar/März 1915. (Karte V.)
  • Der Sommerfeldzug gegen Rußland 1915. (Karte VI.)
  • Das Hauptquartier des Oberbefehlshabers Ost in Kowno Oktober 1915 bis Juli 1916.
  • Der erweiterte Oberbefehl an der Ostfront August 1916. (Hierzu Kartenskizze Nr. 8 Seite 174.)
  • Als Erster Generalquartiermeister vom 29. August 1916 bis 26. Oktober 1918.
  • Der Entente-Ansturm im Herbst 1916. (Karten VII und VIII.)
  • I. Deutschland und seine Verbündeten.
  • II. Die Grundlagen für den Feldzug gegen Rumänien.
  • III. Die Kriegführung Bulgariens.
  • IV. Die Kriegführung der Türkei.
  • V. Die gemeinsame Kriegsleitung.
  • VI. Militärische und politische Leitung des Deutschen Reiches.
  • VII. Eindrücke an der Westfront.
  • VIII. Die Sommeschlacht und die ersten Kämpfe gegen Rumänien.
  • IX. Vor der Entscheidung in Rumänien.
  • Skizze 13. Kämpfe vor Verdun Herbst 1916.
  • Skizze 14. Kämpfe in Mazedonien Herbst 1916.
  • X. Der Feldzug in der Walachei.
  • Die Lage um die Jahreswende 1916/17.
  • Die Grundlage der weiteren Kriegführung und das Kriegsinstrument.
  • Der Entente-Angriff im ersten Halbjahr 1917.
  • Die Schlacht in Flandern und der Zusammenbruch Rußlands Sommer und Herbst 1917.
  • Die Vorbereitungen für den Angriff im Westen 1918.
  • Der Angriff im Westen 1918. (Karte IX.)
  • Der Endkampf Sommer und Herbst 1918. (Karte X. und VII.)
  • Nachwort.
  • Namenverzeichnis.
  • Karte I. Tannenberg 1914. Mit Nebenkarte zu Tannenberg: Aufmarsch August 1914. [Originalmaße, B x H: 52,8 x 45,3 cm]
  • Karte II. Die Schlacht an den Masurischen Seen. 1914. [Originalmaße, B x H: 54,9 x 44,9 cm]
  • Karte III. Der Feldzug in Südpolen. Herbst 1914. [Originalmaße, B x H: 51,0 x 48,0 cm]
  • Karte IV. Der Feldzug in Nordpolen. Herbst 1914. Mit Übersichtsskizze zum Feldzug in Nordpolen. [Originalmaße, B x H: 55,5 x 45,1 cm]
  • Karte V. Die Winterschlacht in Masuren. Mit Nebenkarte zur Winterschlacht in Masuren. [Originalmaße, B x H: 54,6 x 45,5 cm]
  • Karte VI. Der Sommerfeldzug gegen Rußland. 1915. [Originalmaße, B x H: 41,9 x 54,5 cm]
  • Karte VII. Übersichtskarte über den Weltkrieg. [Originalmaße, B x H: 41,4 x 39,5 cm]
  • Karte VIII. Der Feldzug gegen Rumänien. 1916. [Originalmaße, B x H: 39,5 x 67,8 cm]
  • Karte IX. Der deutsche Angriff im Westen. 1918. [Originalmaße, B x H: 51,0 x 52,5 cm]
  • Karte X. Deutsche Rückzugsbewegungen 1918. [Originalmaße, B x H: 50,9 x 51,5 cm]
  • Blank page

Full text

122 
124 
44 Das Staatsrecht des Reichs 
Endlich wird die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat so- 
wohl dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates als einem Aus- 
länder stillschweigend dadurch verliehen, daß derselbe im Reichs- 
oder Staatsdienst oder unter staatlicher Bestätigung im 
Kirchen-, Schul= oder Gemeindedienst angestellt wird, es sei denn, 
daß bei der Anstellung ein ausdrücklicher entgegenstehender Vorbehalt 
gemacht wird. 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich regelmäßig 
zugleich auf die Ehefrau und die unter elterlicher Gewalt stehenden 
minderjährigen Kinder. 
b. Der Verlust. 
Die Staatsangehörigkeit wird (abgesehen von den bereits oben 
erwähnten Fällen der Verheiratung einer Frau und der Ehelich- 
machung eines Kindes) verloren durch zehnjährigen ununter- 
brochenen Aufenthalt im Auslande." Der Lauf dieser 
Frist beginnt aber, wenn der Ausgewanderte sich im Besitze eines 
Reisepapieres oder eines Heimatscheines befindet, erst mit dem Zeit- 
punkt des Ablaufs der Gültigkeit dieses Papiers. Ferner schützt 
dauernd vor dem Verlust der Staatsangehörigkeit die Eintragung in 
die Matrikel eines deutschen Konsuls, d. h. in das von dem Konsul 
geführte Verzeichnis der in seinem Bezirke ansässigen Reichsange- 
hörigen. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ferner auf Antrag ein 
durch Entlassung aus dem Staatsverbande. Sie muß stets ohne 
weiteres erfolgen, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit 
eines anderen deutschen Staates behält, also auch fernerhin Deutscher 
bleibt. Dagegen darf sie behufs Auswanderung aus dem Reich einem 
Wehrpflichtigen im Alter von 17 bis 25 Jahren nur erteilt werden, 
wenn er durch ein Zeugnis der Ersatzkommission (s. Nr. 1336) nach- 
weist, daß er die Entlassung nicht bloß zur Umgehung der militärischen 
brauche für den Aufenthalt außerhalb des Reichsgebiets und Staatsan-= 
gehörigkeitsausweise zum Gebrauche innerhalb des Reichsgebiets 
werden in Bahern durch die Distriktsberwaltungsbehörden (Bezirksämter 
und unmittelbare Magistrate) ausgestellt. Die Heimatscheine endlich, 
die bloß den Besitz der Heimat in einer bestimmten Gemeinde erweisen 
sollen, werden in Bayern rechts des Rheins von den Gemeindeberwaltungen, 
in der Pfalz von den Bürgermeistern ausgestellt. 
** Nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika 
ausgewanderte, dort als amerikanische Staatsbürger aufgenommene Bayern 
verlieren kraft eines Staatsvertrags bereits nach fünf Jahren von der 
Auswanderung ab die baherische Staatsangehörigkeit. Aehnliche Verein- 
barungen haben die übrigen deutschen Staaten mit den Vereinigten Staaten 
getroffen.
	        

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