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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Bibliographic data

Object: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1828
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
5
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1828
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

314 
Privatbanken — Privatlehrer (lehrerinnen); Hauslehrer usw. 
die Bestrafung von Zuwiderhandlungen sind in Flößerei auf P. neu eingeführt werden, gegen 
den 8§ 196, 197, 208 a. a. O. vorgesehen. S. auch 
Schiffahrtskanäle II. 
W. Gleim, Das Geset über Kleinbahnen und Privat- 
anschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Nommentar), 4. Aufl., 
1907: G. Eger, Das Geses über Kleinbahnen und Privat= 
anschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Kommentar), 2. Aufl., 
1904; die Kommentare zum allgemeinen Berggesetze vom 
— dum 1865 von Klostermann (Furst) und von 
rudt. 
Privatbanken s. Bankwesen. 
Privatchausseen werden einerseits alle nicht 
staatlichen Chausseen im Gegensatz zu den 
Staatschausseen (Erl. vom 29. März 1856 — 
  
Entschädigung der Eigentümer, Uferbesitzer und 
Stauberechtigten (§8§ 8—10 des G.). Die Aus- 
übung des Gemeingebrauchs unterliegt der poli- 
zeilichen Regelung (Privatflußgesetz §§ 2 ff., 12). 
III. Wassernutzungsrechte. Der 
Eigentümer (Anlieger) ist zur Benutzung und zum 
Verbrauch des Wassers von P. befugt unter 
gewissen im Interesse der übrigen Eigentümer 
gegebenen Schranken. Das Nähere s. Ent- 
und Bewässerungen. Wegen der Be- 
nutzung zu Stauanlagen (. d. I. 
IV. Unterhaltung der P. Die Ver- 
Ml. 189), andererseits die von Privatpersonen pflichtung der Anlieger beschränkt sich im all- 
(Aktiengesellschaften, gewerblichen Unternehmun= gemeinen auf die Räumung, soweit sie im 
gen usw.) gebauten und unterhaltenen Kunst= Vorflutinteresse erforderlich ist. Das Nähere f. 
straßen im Gegensatz zu denjenigen genannt, Vorflut. 
bezüglich deren die Wegebaulast kommunalen 
Verbänden obliegt. S. Kunststraßen I, 
Verkehrsabgaben. 
Privatdozenten an Universitäten s. Uni- 
versitätslehrer II, an technischen Hoch- 
schulen s. d. III. 
Privateinkommen der Beamten, Geistlichen, 
Lehrer, Militärs (Besteuerung) s. Gemeinde- 
besteuerung der Beamten, Geist- 
lichen ufw. und Gemeindebesteue- 
rung der Militärpersonen. 
Privateisenbahnen s. Eisenbahngesell- 
* Eisenbahnen (Allgemei- 
nes). 
Privaterziehungsanstalten s. 
chulen. 
Privatflüsse. Der Begriff der P. ist in dem 
Artikel Gewässersallgemeiny)angegeben. 
I. Eigentum an P. Die fließende Welle 
als solche ist ihrer Natur nach dem Privateigen- 
tum entzogen. Für das Gebiet des gemeinen 
und des rhein. Rechts ist überhaupt ein Privat- 
eigentum der Anlieger an den P. nicht anzuer- 
kennen, das Bett der natürlichen Wasserläufe ist 
als eine in niemands Eigentum stehende, dem 
Gemeingebrauch gewidmete Sache anzusehen. 
Für das Gebiet des Privatflußgesetzes vom 
28. Febr. 1843 ist die Frage streitig; die Begrün- 
dung des Wassergesetzentwurfs von 1893 (S. 129) 
erklärt sich für das Bestehen eines Privateigen- 
tums der Anlieger. Von großer praktischer Be- 
deutung ist die Frage nicht. 
II. Gemeingebrauch. Darunter fällt 
die Benutzung der P. für jedermann zum Trinken, 
Schöpfen, Viehtränken und ähnlichem, soweit 
der Zutritt zum P. ohne Benutzung fremder 
Grundstücke geschehen kann (Privatflußgesetz 
§ 2). Auch die Benutzung der P. zur „gewöhn- 
lichen Abwässerung", d. h. Abführung des 
gewöhnlichen Haus= und Wirtschaftswassers, 
fällt hierunter und ist von den Uferbesitzern 
zu dulden (Ro# 16, 178 und Wassergesetz- 
entwurf von 1893, S. 156, 157). Wegen der 
im Interesse der Reinhaltung der Gewässer 
getroffenen Beschränkungen s. Abwässer. 
Die Flößerei gehört nach § 12 des 
Privatflußgesetzes nur dann zum Gemeinge- 
brauch, wenn Provinzialgesetze, Lokalstatuten 
oder besonderes Herkommen 
men. Jedoch kann durch landesherrliche Ent- 
Privat- 
scheidung und ein auf deren Grund zu erlassen- 
  
  
  
Teils wegen des unzureichenden 
Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen, teils 
weil die Unterhaltung über das Vermögen, so- 
wohl das finanzielle wie das technische Vermögen, 
der Anlieger vielfach hinausgeht, ist der Unter- 
haltungszustand der P. in Preußen kein durch- 
weg erwünschter. Insbesondere gilt das für 
die sog. Hochwasserflüsse,, d. h. die bei 
Hochwasser gefahrbringenden P. Aufsgabe der 
Zukunft wird es sein, hierfür leistungsfähige 
Träger zu schaffen. Ein Anfang dazu ist gemacht 
durch die für die Hochwasserflüsse Schlesiens und 
der Mark und für das Emschergebiet ergangenen 
Spezialgesetze (ovgl. Flußregulierungen). 
Vielfach ist die Unterhaltung von P. von 
Wassergenossenschaften ülbernom- 
men (s. d.). 
Privatforsten s. Forsten. 
Privatgeheimnisse. Nach § 300 St GB. wer- 
den auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 1500 AK 
oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft, 
Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Straf- 
sachen, Arzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker 
sowie die Gehilfen dieser Personen, wenn sie un- 
befugt P. offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, 
Standes oder Gewerbes anvertraut sind. Im 
übrigen s. Geheimnisse. 
Privative Rechnung. Die Erstattung von 
Reichssteuern erfolgt in der Regel auf Rechnung 
des Reiches; doch kommen in Ausnahmefällen 
auch Erstattungen auf Rechnung der Einzel- 
staaten vor. Diese werden im Gesetz (vgl. z. B. 
Art. 5 B u. C der Übereinkunft wegen einer Ab- 
gabe von Salz, vom 8. Mai 1857— B0l. 49) 
als Erstattungen auf p. R. bezeichnet. Fälle 
von solchen s. unter Salzabgabe llle 4. 
S. auch unter Steuerbefreiungen II. 
Privatklage f. Anklagemonopol; 
Schiedsmänner IIu. IVund Schöffen- 
gerichte II. 
Privatkrankenanstalten s. Krankenan- 
stalten. 
Privatläger, Privatteilungsläger, Privat- 
transitläger s. Niederlagen (zoll= und 
steuerfreie) A 1 u. 3. 
Privatlehrer (llehrerinnen); Hauslehrer 
(lehrerinnen); Erzieher (Erzieherinnen) werden 
in Abschn. II u. III §8 14—23 der Staatsmini- 
sterialinstr. vom 31. Dez. 1839 (MBl. 1840, 94 ff.), 
solches bestim= zum Teil abgeändert durch § 66 Abs. 2 des Volks- 
schulunterhaltungsgesetzes, behandelt. Danach 
bedürfen Personen, welche ein Gewerbe daraus 
des ministerielles Reglement die Zulassung der, machen, in solchen Lehrgegenständen, die zum
	        

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