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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 1. Anmeldung, betreffend die Versteuerung beziehungsweise Abstempelung von inländischen Aktien, Kuxscheinen, Renten- und Schuldverschreibungen nach dem Reichsstempelgesetze.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 190 — 
Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz reinen Eindruck machen. Er— 
forderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit heißer Soda- oder Seifenlösung 
gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die Säuberung hat alle Teile des Stalles 
oder sonstigen Standorts zu umfassen. Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den 
Bodenvertiefungen, Stallwinkeln, Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw. 
vorzunehmen. In Ställen und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säube— 
rung in der Regel zuerst an der Decke, sodann an den Wänden und inneren 
Ausrüstungsgegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. 
zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch 
Ausscheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem 
Ermessen des beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Sodas oder Seifen- 
lösung Abstand genommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen 
mit heißer Soda= oder Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen. 
Wo heiße Soda= oder Seifenlösung oder heißes Wasser nicht in hinreichender 
Menge zu beschaffen sind, kann nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes 
auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasserleitung, aus Handfeuerspritzen, 
Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen ausströmendes kaltes Wasser ver- 
wendet werden. 
9. Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige Schmutz, die 
Streu, Futterreste, sonstige Teile (vgl. Nr. 1 bis 7), Blut, Magen- 
und Darminhalt und andere Abfälle geschlachteter, getöteter oder 
gefallener kranker oder verdächtiger Tiere sind auf dem Seuchen- 
gehöfte zu sammeln. In Fällen, in denen die Sammlung des Düngers auf 
dem Seuchengehöft undurchführbar oder unzweckmäßig ist, kann mit amts- 
tierärztlicher Genehmigung seine Sammlung an einem geeigneten Orte außer- 
halb des Seuchengehöfts unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu- 
gelassen werden. 
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchengrube 
oder in einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
10. Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und 
sonstigen Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung 
abfließenden Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte außer- 
halb des Seuchengehöfts in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung aus- 
schließenden Weise nicht erfolgen kann, so muß, sofern eine Unschädlichmachung 
dieser Stoffe erforderlich ist, vor der Reinigung ihre vorläufige Desin- 
fektion durch Übergießen mit einer geeigneten Desinfektionsflüssigkeit (§ 11
	        

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