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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1849
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
26
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1849
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

Full text

240 
Für Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, gilt die 
Garnison, in der sie zur Zeit der Abfassung der Wählerliste stehen oder vor derselben zu- 
letzt standen, als Wohnort. 
Art. 7. 
Zum Abgeordneten wählbar ist jeder württembergische Staatsbürger, welcher im Lande 
oder in einem andern deutschen Staate seinen Wohnsitz, das dreißigste Lebensjahr zurückge- 
legt hat und nicht nach Art. 4, Ziffer 1—4 (mit Ausnahme des Schlußsatzes) von dem 
Wahlrechte ausgeschlossen ist. 
Art. 8. 
Für die Entwerfung der Wählerlisten wird in jeder Gemeinde eine aus dem Ortsvor- 
steher, dem Staatssteuer-Einbringer, dem Obmann des Bürger-Ausschusses, und, wenn der 
Ortsvorsteher nicht zugleich Rathsschreiber ist, dem letzteren bestehende Commisssen zu- 
sammengesetzt. 
Die größten Gemeinden können in Bezirke getheilt werden, für deren jeden der Ge- 
meinderath eine aus mindestens drei verpflichteten Personen bestehende Commission zu Ent- 
werfung der Listen ausstellt. 
Die Wählerliste hat alle in dem Gemeinvebezirke, mit Inbegriff der demselben in ge- 
richtlicher und polizeilicher Beziehung zugetheilten Domänen und Güter, wohnhaften Per- 
sonen (Art. 6), denen nach Art. 4 die Wahlberechtigung zukommt, zu enthalten. 
Art. 9. 
Die Wählerliste muß längstens binnen zehen Tagen von dem Erscheinen des Gesetzes an 
entworfen seyn, und ist sodann sechs Tage lang auf dem Rathhaus oder einem andern Orte 
zu allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen, und daß dieses geschehen, öffentlich bekannt zu machen. 
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemeinde befugt, gegen die aufge- 
legte Wählerliste, wegen Uebergehung von Personen, welche in rieselbe aufzunehmen gewe- 
sen wären, oder wegen der Aufnahme wahlunfähiger Personen bei der Commission für die 
Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Beschwerde zu erheben. Die Commission hat 
über diese Beschwerden, für deren Erledigung sie von dem Gemeinderathe mit zwei weiteren 
verpflichteten Mitgliedern verstärkt wird, längstens binnen drei Tagen von der Vorbringung 
an Beschluß zu fassen und die Beschwerdeführer davon in Kenntniß zu setzen. Eine Beru- 
fung an eine andere Behörde ist nicht zulässig. Die Verhandlungen über diese Beschwerden 
sind öffentlich.
	        

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