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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1871
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
48
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1871
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Full text

— 125 — 
gung zum einjährigen Dienst nachzusuchen“) und die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfuͤllen, 
soweit in Nachstehendem nicht besondere Vorschriften fuͤr sie gegeben sind. 
Die Erlaubniß, ihre Dienstpflicht statt mit der Waffe, als einjährig freiwillige Pharmazeuten in 
einer Militair-Apotheke ableisten zu dürfen, wird erst dann ertheilt, wenn nachgewiesen ist, daß der 
Betreffende die landesgesetzlichen Staatsprüfungen absolrirt hat. Bezüglich der Bewilligung eines 
Ausstandes zum Dienstantritt gelten die im §. 172., 4. für die einjährig freiwilligen Aerzte gegebenen 
Bestimmungen. 
Wer den vorstehenden Bestimmungen gemäß sich für berechtigt hält, als einjährig freiwilliger Phar- 
mazeut zu dienen, hat sich mit den über seine pharmazeutischen Kenntnisse sprechenden Zeugnissen 
und mit dem Berechtigungsschein zum einjährigen Dienst an der im §. 172. ad 7. angegebenen 
Stelle zu melden. 
Wenn die vorgelegten Zeugnisse genügend befunden worden, so ist der Freiwillige mit mög- 
lichster Berücksichtigung seiner Wünsche, einer der in der Anlage genannten Militair-Apotheken zu 
überweisen und der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission, in dessen Bezirk der Betheiligte q 2 
sein Domizil hat, hiervon zu benachrichtigen. . 
4. Individuen, welche ihrer aktiven Diensipflicht als einjährig freiwillige Pharmazeuten genügt haben, 
können auch eintretenden Falls aus dem Beurlaubtenstande nur zum Dienst als Pharmazeuten ein- 
gezogen werden. Bei eintretender Mobilmachung können auch die dem Beurlaubtenstande ange- 
hörenden Pharmazeuten, welche ihrer aktiven Dienstpflicht mit der Waffe genügt haben, nach Maaß- 
gabe des Bedarfs zum Dienst als Apotheker verwandt werden. 
—i0 
□— 
S. 174. 
Der einjährig freiwillige Dienst als Unter-Roßarzt. 
1. Die Militair-Dienstpflicht kann auch durch den einjährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt, 
sofern die Qualifikation als solcher nach Maaßgabe der im §. 128., 2. gestellten Anforderungen 
nachgewiesen wird, abgeleistet werden, wenn das betreffende Individuum den Berechtigungsschein zum 
einjährig freiwilligen Dienst besitzt. 
2. Den zum einjährig freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt Eintretenden steht die Wahl des Kavallerie- 
bez. Feld-Artillerie-Regiments, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben sich bei dem betreffen- 
den Regiment zum Dienstantritt direkt anzumelden, können denselben jedoch, wie in §. 159. ange- 
geben, verschieben, sowie überhaupt alle in Betreff der einjährig Freiwilligen ertheilten Vorschriften 
auf sie Anwendung finden.) 
Von der Einstellung eines einjährig freiwilligen Unter-Roßarztes hat der betreffende Truppen- 
theil der im §. 129., 3. bezeichneten Behörde direkte Anzeige zu erstatten. 
½6% Wer die Berechtigung nicht hat, als einjäbrig Freiwilliger zu dienen, kann auch uscht als freiwilliger Mili- 
tair-Pharmazeut angenommen werden, selbst wenn er die ad 2. gestellten Bedingungen erfüllt. 
*°) Benachrichtigung der Ersatzbehörden ck # 172. 9.
	        

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