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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1871
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
48
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1871
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Full text

223 
Reicht eine Zählungsliste für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die dazu ge- 
hörigen Personen unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehr Zählungslisten einzutragen. 
Zur Erlangung von Auskunft bei Zweifeln über die Art der Eintragungen und bei nachträg- 
lich entstehendem Bedarf an Zählungslisten wende man sich an den Zähler oder an die Zählungskom= 
mission. 
2. Ausfüllung und Abholung der Zählungsliste. 
Die Zählungsliste wird am 1. Dezember Vormittags ausgefüllt. Die Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit der darin gemachten Angaben ist von dem Haushaltungsvorstand durch Unterschrift zu 
bescheinigen. « 
Die Abholung der Zählungslisten beginnt am 1. Dezember Mittags. 
3. Personen, welche in die Zählungsliste einzutragen sind. 
Die Volkszählung bezweckt in erster Linie die Ermittelung der ortsanwesenden Bevölkerung. 
a. Es sind daher in das Verzeichniß der Anwesenden alle Personen ohne Ausnahme 
einzutragen, welche vom 30. November auf den 1. Dezember in den zu der Wohnung der Haus- 
haltung gehörenden Näumlichkeiten übernachtet haben, ohne Unterschied, ob dieselben dauernd oder 
vorübergehend anwesend, Inländer oder Ausländer, Militär= oder Civilpersonen sind. 
Für Personen, welche sich in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember in ver- 
schiedenen Wohnungen aufgehalten haben, gilt die eigene Wohnung oder, wenn nur fremde Woh- 
nungen in Frage stehen, diejenige Wohnung, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben, als Nacht- 
quartier. 
Personen, welche in der bezeichneten Nacht in keiner Wohnung übernachtet haben (wie Reisende 
auf Eisenbahnen, Posten 2c., Eisenbahn= und Postbedienstete, die Nacht über beschäftigte Arbeiter rc.), 
werden in die Zählungsliste derjenigen Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des 
1. Dezember anlangen. 
In Betreff der Verzeichnung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember Ge- 
borenen und Gestorbenen ist die Mitternachtstunde entscheidend, so daß nur die vor 12 Uhr Ge- 
borenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen eingetragen werden. 
b. In das Verzeichniß der Abwesenden (auf der Rückseite des Formulars) sind die 
Personen einzutragen, welche zwar zur Zeit der Zählung der Haushaltung als Mitglieder angehören, 
die jedoch zu dieser Zeit aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlaf- 
stelle, aus der Haushaltung abwesend sind. 
Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reisen befindlichen Haushaltungsmit- 
glieder eingetragen, nicht aber die im aktiven Militärdienst, zur Ausbildung (Studenten, Gymnasisten, 
Lehrlinge rc.), als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene 2c. aus ihrer Familie abwesenden Personen, 
da diese Personen als an ihren Aufenthaltsorten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung 
wegen aufhalten 2c.) wohnend angesehen werden. .
	        

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