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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1876
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
53
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1876
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

Full text

303 
Auf den Wunsch der Verwaltungsbehörde kann die Nutzung des laufenden Jahrs 
auch unter den nach Abs. 2 zuläßigen Betrag vorbehältlich späterer Wiederausgleichung 
der Mindernutzung ermäßigt werden. Eine solche Ersparniß steht jederzeit zur Verfügung 
der Körperschaft und ist insbesondere bei der Erneuerung des Wirthschaftsplans als 
Reserve außer Berechnung zu lassen. 
Beim Vortrag der einzelnen Hiebsanträge im Nutzungsplan, welcher mit Unter- 
scheidung der Haubarkeits= und Zwischennutzung erfolgt, ist derjenige Faktor besonders 
hervorzuheben, welcher Gegenstand des Nutzungsetats ist (vergl. §. 6 Abs. 2 ff. oben). 
Wenn nach den örtlichen Verhältnissen erfahrungsmäßig beträchtliche Anfälle an Wind- 
würfen, Schneebrüchen, Dürrholz und dergl. alljährlich zu erwarten sind, ist ein ent- 
sprechendes Quantum hiefür auszusetzen und hiernach der für die ordentlichen Schläge 
auszuwerfende Betrag zu ermäßigen. Der Vortrag der Nutzungsfläche ist entbehrlich, 
wenn ein Materialetat besteht. Dagegen sind die Materialerträge, beziehungsweise ein- 
zelne Bestandtheile z. B. Reisig, Rinde u. s. w., auch wenn sie nicht Gegenstand des 
Nutzungsetats sind, doch insoweit vorzutragen, als es von der Verwaltungsbehörde be- 
hufs Veranschlagung der muthmaßlichen Geldeinnahme gewünscht wird. 
Die nach Abschluß der Nutzungen zu fertigende Fällungsnachweisung hat die sämmt- 
lichen Nutzungsergebnisse des betreffenden Wirthschaftsjahrs zu enthalten. Einer beson- 
deren Begründung der Abweichungen des Vollzugs gegenüber dem Voranschlag im 
Nutzungsplan bedarf es unter der Voraussetzung nicht, daß die Ueberschreitung im ein- 
zelnen Waldtheil nicht mehr als 20 Procent und im Ganzen nicht mehr als 5 Procent 
des Voranschlags beträgt. Weiter gehende Ueberschreitungen der im Nutzungsplan vor- 
gesehenen Beträge sind zu rechtfertigen. 
S. 14. 
Der jährliche Culturplan. 
Der jährliche Culturplan hat die im nächstliegenden Jahr zur Ausführung zu 
bringenden Entwässerungen, Saaten, Pflanzungen und Pflanzschul-Arbeiten zu enthalten. 
Die erstmalige Ausführung und die Culturnachbesserungen sind zu unterscheiden. Hie- 
bei ist nicht nur die Culturfläche und Culturart anzugeben, sondern auch ein Kostenvor- 
anschlag im Einzelnen und Ganzen aufzustellen. 
Die nach Abschluß des Culturgeschäfts zu fertigende Vollzugsnachweisung beschränkt 
sich auf die Angabe der in Bestockung gebrachten Culturfläche, der Culturart, der ver-
	        

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