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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1891
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
68
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1891
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend. (76)
  • Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen Versteuerung innerer Erzeugnisse in den nach der Uebereinkunft II dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • I. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen steuervereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Zollverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangs- Abgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
  • II. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Steuerverein den bei denselben angegebenen tarifmäßigen resp. ermäßigten Abgabesätzen zu unterziehen sind, beziehungsweise von der Eingangs-Abgabe ganz frei bleiben.
  • Regulativ über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letztern in den Erstern.
  • Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß.
  • No. 77.) Gesetz wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben. (77)
  • 17. Stück (17)

Full text

Artikel 6. In den, dem Steuerverein anzuschließenden Braunschweigschen Landes- 
theilen verbleibt der Debit der Spielkarten ausschließlich der Herzoglich Braunschweigschen 
Regierung, und soll für diese Artikel, gleichwie für Stempelpapier und Kalender, bei ihrer 
Einfuhr in jene Gebietstheile eine Abgabe nicht entrichtet werden. 
Artikel 7. Es bleibt der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zwar unbenom- 
men, in den dem Steuervereine einverleibten Gebietstheilen Verbrauchsabgaben für einseitige 
Rechnung erheben zu lassen, jedoch wird dem Grundsatze des Vereins gemäß das gleichartige 
Erzeugniß eines andern Vereinsstaats nicht höher als das inländische belastet werden. 
Dasselbe gilt auch von den Zuschlags= und Oktroiabgaben, welche für Rechnung ein- 
zelner Gemeinden erhoben werden. 
Artikel 8. Zur Beförderung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs ist ver- 
abredet, daß, mit Ausnahme der Hausirer, diejenigen Handel= und Gewerbetreibenden der 
dem Steuervereine einverleibten Herzoglich Braunschweigschen Gebietstheile, welche sich zur 
Ausübung ihres Handels oder Gewerbes in andere Theile des Steuervereins begeben, in 
den letzteren zur Gewerbesteuer nicht herangezogen werden sollen, wenn sie selbst oder die, 
in deren Diensten sie stehen, im Braunschweigschen zu diesem Handel oder Gewerbe befugt sind. 
Auf ganz gleiche Weise wird es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Steuervereine 
gehörigen Staaten bei ihrem Verkehr in den gedachten Landestheilen Herzoglich Braunschweig- 
scher Seits gehalten werden. 
Artikel 9. Die den, im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre- 
chende Einrichtung der Verwaltung in den dem Steuervereine anzuschließenden Landestheilen, 
insbesondere die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Ab- 
fertigung erforderlichen Dienststellen, soll in gegenseitigem Einvernehmen, mit Hülfe der zu 
—— 
diesem Behufe zu ernennenden Kommissarien, angeordnet werden. 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig wollen die gedachte Verwaltung dem Ver- 
waltungsbezirke der Königlich Hannoverschen obersten Steuerbehörde in Hannover zutheilen. 
Artikel 10. Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig werden für die ordnungs- 
mäßige Besetzung der in Hochstdero fraglichen Landestheilen zu errichtenden gemeinschaftlichen 
Hebe= und Abfertigungsstellen, sowie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamtenstellen, nach 
Maaßgabe der deshalb getroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten werden von 
der Herzoglich Braunschweigschen Regierung für beide Landesherren, nämlich für Seine 
Majestät den König von Hannover und für Seine Hoheit den Herzog von Braunschweig 
in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes ver- 
sehen werden. 
41
	        

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