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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1891
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
68
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1891
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

Full text

4 
daß und zu welchem Zeitpunkte er die Reichsgrenze überschritten hat. War dem Ausgewiesenen der 
Seeweg vorgeschrieben, so ist die Bescheinigung dahin zu fassen, daß und zu welchem Zeitpunkte der 
Ausgewiesene die Seereise angetreten hat. Die eine Ausfertigung des Transportzettels ist, nachdem 
ihre Ablieferung dem Transportführer bescheinigt worden, bei der Grenzpolizeibehörde zurückzubehalten, 
die andere an die vollziehende Behörde zurückzusenden. 
,- 
.c. 
Treten Umstände ein, welche die Ausführung des bereits eingeleiteten Transports verhindern, 
so ist der Ausgewiesene der nächsten Ortspolizeibehörde zu übergeben. Diese hat ihn in Gewahrsam 
zu nehmen und ohne Verzug die vollziehende Behörde zu benachrichtigen. 
Handelt es sich um Behörden verschiedener Bundesstaaten, so ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, 
den Ausgewiesenen der vollziehenden Behörde wieder zuzuführen, sofern nicht binnen angemessener Frist 
anderweite Anordnung über den Vollzug der Ausweisung getroffen wird. 
8. 8. 
Soll die Ausweisung mittelst Zwangspasses erfolgen, so hat die ausweisende Behörde die Reichs- 
grenzstation zu bestimmen, über welche der Ausgewiesene sich in das Ausland zu begeben hat und, 
sofern sie die Vollziehung nicht selbst übernimmt, die damit beauftragte Behörde zu bezeichnen. 
Die Vorschrift im §. 3 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. 
8. 9. 
Die vollziehende Behörde hat dem Auszuweisenden eine Verfügung (Zwangspaß) zu behändigen, 
welche enthält: 
. Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, den etwa 
ermittelten ausländischen Wohnort und ein Signalement des Ausgewiesenen; 
den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung, das Datum der Aus- 
weisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden und der vollziehenden Behörde; 
die Auflage an den Ausgewiesenen, über eine bestimmte Reichsgrenzstation sich in das Aus- 
land zu begeben und sich zu diesem Zweck binnen einer bestimmten Frist unter Vorlegung 
des Zwangspasses bei der darin bezeichneten Grenzpolizeibehörde zu melden, sowie die An- 
drohung, daß bei Nichterfüllung dieser Auflage nach seinem Verbleibe geforscht werden würde 
und er im Betretungsfalle seine Festnahme und die Ausweisung im Wege des Transports zu 
gewärtigen habe; 
4. den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr. 
Eine Abschrift des Zwangspasses ist unter Beifügung der sonstigen Legitimationspapiere des 
Ausgewiesenen der Grenzpolizeibehörde zu übersenden, welche für die festgesetzte Neichsgrenzstation zu- 
ständig ist. 
— 
#
	        

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