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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1899
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
76
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1899
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

Full text

191 
betreffend das Kassen= und Rechnungswesen bei den Gerichten, Württ. Gerichtsblatt Bd. XXI S. 97) 
haben sich auch auf die Arbeitsverdienst-Kasse-Verwaltung zu erstrecken. 
  
V. Bestimmungen über die Hauswirthschaft. 
1. Beköstigung und Genußmittel. 
KS. 92. 
Sämmtlichen Gefangenen ist genügende und angemessene Nahrung zu reichen. 
Als gewöhnliche Kost (Gesundenkost) erhalten die in den amtsgerichtlichen Gefängnissen ver- 
wahrten Gefangenen täglich 
1. 500 Gramm gehörig ausgebackenes schwarzes Brod, 
2. Morgens und Abends eine von je 125 Gramm schwarzen Brods bereitete, aus ½ Liter 
bestehende Wassersuppe, an deren Stelle Abends auch ein Gericht warmer Kartoffeln treten 
kann, 
3. Mittags eine ein Liter betragende Portion Suppe oder Mehlspeise oder Gemüse, letzteres 
in der Regel mit einer Zuthat von Mehlspeise oder Kartoffeln, sowie außerdem in der Woche 
zweimal je 125 Gramm Fleisch, 
4. endlich als Getränke täglich wenigstens dreimal frisches reines Trinkwasser. 
Das Gemüse sowie die Suppe, wenn sie nicht aus Fleisch bereitet ist, sind zu schmälzen; hiezu 
sollen 10 Gramm Butter oder Rindschmalz auf die Person verwendet werden. Den Gefangenen ist 
eine angemessene Menge Salz zur Verfügung zu stellen. 
Zu obiger Kost kommen noch etwaige Kostzulagen gemäß §. 80 Abs. 5 und 6. 
Die den Gefangenen gereichte Kost muß von guter Beschaffenheit sowie sorgfältig und reinlich 
zubereitet sein, wobei obige Vorschriften und die etwa von dem Gefängnißvorstand innerhalb des 
Nahmens dieser Vorschriften gegebene besondere Speiseordnung maßgebend sind. 
§. 93. 
Auf Anordnung des Arztes wird kranken Gefangenen statt der gewöhnlichen Kost die einfache 
oder auch die außerordentliche Krankenkost gereicht. 
Lettere ist ohne Beschränkung des Preises nach jeweiliger besonderer ärztlicher Vorschrift abzu- 
geben; bei ersterer ist die Wahl der Speisen zwar auch vom Arzte, aber mit Rücksicht darauf zu 
bestimmen, daß für solche nicht mehr als der anderthalbfache Preis der Gesundenkost zu vergüten ist. 
Wird die einfache oder die außerordentliche Krankenkost gereicht, so ist zu der betreffenden Kosten- 
rechnung die schriftliche Anordnung des Arztes zu bringen; bei Reichung der außerordentlichen Kranken- 
kost hat diese Anordnung die näheren Bestimmungen über die auszuwählenden Speisen zu enthalten. 
S. 94. 
Sämmtliche Insassen der amtsgerichtlichen Gefängnisse mit Ausnahme der eine gualificirte 
Haftstrafe verbüßenden Strafgefangenen sind befugt, aus eigenen Mitteln entweder unter Verzicht
	        

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