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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1901
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
78
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1901
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

Full text

44 
14 — 
C. 
Abschnitt VIII. 
Musterungsgeschäft. 
S. 63. 
Musterung. 
Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert. » 
Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatzkommission vorgestellt werden, 
bestimmt der Civilvorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. 
Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs Anstellung 
weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen. 
Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatzkommission einer körper— 
lichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes völlige Entblößung des 
ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls stattfinden muß. 
Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder dauernd 
unwürdig (§. 37) ist, unter den Augen des Militärvorsitzenden behufs Feststellung seiner Größe 
ohne Fußbekleidung gemessen. 
Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grundlisten nach 
seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt.), Außerdem muß festgestellt werden, ob Aus- 
schließungsgründe (8§. 30 und 37) vorhanden. 
Jeder Militärpflichtige sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermin 
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungs- 
geschäfts, so kann der Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden (88. 33, 1 und 72, 3. 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung 
von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (§. 65, und 6). 
R. M. G. S. 30, s. 
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß im Musterungstermine nach Maßgabe des §. 33, zweiter 
Absatz bestätigt werden. 
4Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre besindet, darf 
sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes 
Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen-(Marine-theils erwächst. 
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile der 
Loosnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (8. 66,). 
S. 64. 
Geschäftsordnung der Ersatzkommission. 
Den Vorsitz im Musterungstermine führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der Messung 
verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen u. s. w. vor. 
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterieoffizier mit der Führung seiner 
alphabetischen Liste im Musterungstermine beauftragen (siehe §. 68, ). 
  
*) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder 
halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine 
verpflichtet ist.
	        

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