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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1901
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
78
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1901
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

Full text

85 
S. 110. 
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine. 
1. Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der dritte Ab- 
schnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere. 
2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf Militär- 
personen des aktiven Heeres bezw. der aktiven Marine nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem 
Dienste entlassen sind (S. 111,). 
St. A. G. S. 15. 
Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere und 
Sanitätsoffiziere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch ihre Bestallungen aus. 
.Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Militärfahrscheine als Ausweis. 
.g Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine. 
S. 111. 
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen. 
1. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während des Be- 
urlaubtenverhältnisses, siehe §. 109,2) den zur Ausübung der militärischen Kontrole 6. 105,) 
erforderlichen Anordnungen unterworfen. 
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten 
und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden können. 
Im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, 
sind sie der militärischen Disziplin unterworfen. 
# 5 
  
" G. J. 57. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des 
Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben. 
R. M. G. S. 58. 
3. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr sowie der 
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, 
unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der 
Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. 
R. M. G. S. 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8S. 11 und 20. 
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommandos ertheilt. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes können unter 
gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigadekommandeur beurlaubt werden. 
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufenthaltsorts in 
WWon nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. (Siehe 
Ziffer 6.) 
4. Weist ein auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch Konsulats- 
bescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste") Stellung als 
Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem 
Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Befreiung von der Rückkehr im Falle einer Mobil- 
*) Gesuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Angestellte 
in einem Geschäft oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichtigung sinden, wenn 
in der Konsulatsbescheinigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung bescheinigt wird, daß die 
Eigenartigkeit der kaufmännischen 2c. Verhältnisse des betreffenden Landes bezw. der betreffenden Stellung selbst 
die letztere, ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestimmtheit ihrer Dauer, dennoch als feste Stellung kennzeichnet. 
1 
 
	        

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