Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1903
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
80
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1903
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

Full text

301 
Behufs Prüfung der Beschwerde kann das Steuerkollegium von den nach Art. 53 
der Einschätzungskommission zustehenden Hilfsmitteln Gebrauch machen. Erscheint die 
Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so hat das Steuerkollegium 
solche durch das Bezirkssteueramt bei dem Amtsrichter zu beantragen. 
Das Steuerkollegium kann den beschwerdeführenden Steuerpflichtigen auffordern, 
seine Bücher und Urkunden durch eine von dem Steuerkollegium schriftlich beauftragte 
Person in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen einsehen zu lassen oder die- 
selben dem Steuerkollegium vorzulegen. Die Aufforderung hat unter der Verwarnung 
zu geschehen, daß, wenn der Beschwerdeführer innerhalb einer bestimmten Frist die Ein- 
sichtnahme der Bücher und Urkunden nicht gestatten oder dieselben nicht vorlegen würde, 
die Beschwerde als unbegründet werde zurückgewiesen werden. Die von dem Steuer- 
kollegium beauftragte Person kann von dem Steuerpflichtigen aus den Gründen, welche 
zur Ablehnung eines Landesschätzers berechtigen, abgelehnt werden; auf das Ablehnungs- 
verfahren finden die Vorschriften über Ablehnung eines Landesschätzers entsprechende An- 
wendung. 
Das Steuerkollegium kann eine neue Schätzung anordnen, wenn es eine solche zur 
Erledigung der Beschwerde für zweckmäßig erachtet. Die Einschätzungskommission ist zu 
dem Ende um zwei Mitglieder zu verstärken, wovon eines durch den Vorsitzenden der 
Einschätzungskommission, das andere durch den Beschwerdeführer aus der Zahl der Bezirks- 
schätzer des Landes gewählt wird. 
Art. 62. 
Gegen die Entscheidung des Steuerkollegiums kann der Steuerpflichtige und der 
Vorsitzende des Steuerkollegiums (Art. 60 Abs. 1) weitere Beschwerde an das Finanz- 
ministerium erheben. Die Beschwerde ist seitens des Stenerpflichtigen bei dem Steuer- 
kollegium, seitens des Vorsitzenden des Steunerkollegiums bei dem Finanzministerium 
binnen der Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen und zu begründen. Diese 
Frist läuft für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zustellung der Entscheidung fol- 
genden Tag an, für den Vorsitzenden des Steuerkollegiums vom Tage der erfolgten Ent- 
scheidung an. 
Zur Erledigung der Beschwerde stehen dem Finanzministerium die nach Art. 61 
Abs. 2 und 3 dem Steuerkollegium zukommenden Hilfsmittel zu Gebot. 
6
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment