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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1912
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
89
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1912
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Full text

381 
!) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von 
Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach 
den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren erfolgen. 
8) Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit oberamt- 
licher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie 
nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger 
des Ansteckungsstoffs nicht sein können. 
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit 
sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung 
gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht 
werden. Milchtransportgefäße sind nach erfolgtem Einfüllen vor dem Wegbringen 
aus dem Seuchengehöft außen mit kalter Formaldehydlösung (8 11 Abs. 1 Nr. 8 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren) abzuwaschen, im übrigen nach 
ihrer Entleerung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 a. a. O. zu desinfizieren (8 176 
Abs. 1 unter d, § 192 Abs. 1 unter e). 
i) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt werden. 
k) Kadaver und Kadaverteile von gefallenen Wiederkäuern oder Schweinen dürfen 
nur mit ortspolizeilicher Genehmigung unter den zur Vermeidung von Seuchen- 
verschleppungen nötigen Vorsichtsmaßregeln entfernt werden. 
Von gefallenen seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren sind die 
veränderten Teile einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, 
des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt, sowie des Kopfes und 
der Zunge unschädlich zu beseitigen. Häute und Hörner sowie die bei dem 
Transport und der Zerlegung der Kadaver benutzten Fahrzeuge, Behältnisse und 
Gerätschaften dürfen ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind 
gleich wie die bei der Zerlegung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vor- 
nahme der Desinfektion unter Verschluß zu halten. 
2) Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können bei allgemeinerer Verbreitung 
der Seuche in einer Ortschaft, wenn die Abheilung der Tiere amtstierärztlich festgestellt und 
die Desinfektion abgenommen ist, vom Oberamt mit Zustimmung des beamteten Tier- 
arztes Erleichterungen von den Vorschriften im Abs. 1 namentlich in Beziehung auf
	        

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