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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1912
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
89
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1912
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Full text

423 
(5) Ein Wechsel des Gehöfts darf bei den räudekranken und den der Seuche verdächtigen 
Pferden und bei den zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen 
Schafen bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln ohne oberamtliche Erlaubnis nicht 
stattfinden. Die Erlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn nach amtstierärztlichem Gut- 
achten mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht 
verbunden ist. Wird die Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Gemeindebezirk 
erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein- 
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen; diese Behörde hat auf das Eintreffen der 
Tiere zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und sofort 
nach Ankunft der Tiere deren vorläufige Absonderung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen, 
auch ungesäumt dem Oberamt zur Veranlassung des weiteren Anzeige zu erstatten. 
§ 278 (251). 
(1) Das Oberamt kann die Ausfuhr der zu einem räudekranken Bestand oder einer 
räudekranken Herde gehörigen Schafe zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung, 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß die 
Tiere diesen auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Ent- 
ladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
(2) Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebs- 
verwaltung und, soweit erforderlich, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu 
tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht stattfinden kann. 
(3) Die Ortspolizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Diese Behörde hat auf das Eintreffen der 
Schafe zu achten, gegebenenfalls über deren Verbleib Ermittlungen anzustellen, und die 
Schlachtung, wenn diese nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt, polizeilich überwachen zu 
lassen (vgl. auch § 279 Abs. 1, § 284). 
19
	        

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