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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1912
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
89
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1912
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Full text

500 
9. Gegenstände aus Leder, namentlich Schuhzeug, oder Gummisind 
sorgfältig und wiederholt mit Lappen abzureiben, die mit Kresolwasser, Karbolsäure- 
lösung oder Sublimatlösung getränkt sind. 1 
10. Leinene, hanfene (Jute-), baumwollene und wollene 
Gegenstände, Kleidungs= und Bettstücke, Haare, Wolle, 
Federn, Futtersäcke, Polstereinlagen und dergleichen sind, soweit 
sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt oder bei einzelnen Seuchen (vogl. 8§ 15 bis 27) 
nicht etwas anderes bestimmt ist, durch 24 stündiges Einlegen in verdünntes Kresol- 
wasser, in Karbolsäurelösung, Sublimatlösung, Formaldehydlösung oder durch Aus- 
kochen oder in Dampfapparaten zu desinfizieren. 
Kleidungsstücke, die nur wenig beschmutzt sind, können in der Weise desinfiziert 
werden, daß sie mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Sublimat- 
lösung oder Formaldehydlösung befeuchtet und feucht gebürstet werden. 
11. Tiere sind, insbesondere an den Stellen, an denen die Haut, die Hufe und Klauen 
durch Kot oder andere Ausscheidungen beschmutzt waren, mit den zulässigen Des- 
infektionsmitteln (§& 15 bis 27) abzuwaschen. 
12. Hände und andere Körperteile von Personen sind mit verdünn- 
tem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich abzubürsten 
und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife zu waschen. 
(2) Das Medizinalkollegium kann Abweichungen von dem unter Nr. 1 bis 12 vorgeschriebenen 
Verfahren zulassen. 
IV. Verfahren bei den einzelnen Senuchen. 
g 15. 
Milzbrand. 
(1) Personen, die mit den blutigen Ausscheidungen milzbrandkranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Tiere in Berührung gekommen sind oder bei der Vornahme blutiger Operationen 
an solchen Tieren oder bei der Wegschaffung oder Offnung von Kadavern milzbrandkranker 
oder der Seuche verdächtiger Tiere Hilfe geleistet haben oder bei der Tötung oder Schlachtung 
oder Wartung solcher Tiere beschäftigt waren, haben möglichst sofort die Hände und andere 
etwa beschmutzte Körperteile, beschmutzte Kleidungsstücke und beschmutztes Schuhzeug zu 
reinigen und zu desinfizieren. 
(2) Sobald ein milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet, getötet oder 
genesen oder von seinem Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion vorge- 
nommen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere im Stalle, den Platz, 
wo die Tiere verendet sind oder getötet wurden, im Falle eines gehäuften Auftretens der 
Seuche nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder
	        

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