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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1918
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
95
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Full text

13 
Anlage A. 
Vorschriften, die von den Behörden bei der Ausführung der öffentlichen Impfungen 
zu befolgen sind. 
5§ 1. Schon bei der Bekanntmachung der Impftagfahrt hat die Ortspolizeibehörde dafür Sorge 
zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen 
Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der Entwicklung der Impfblattern 
(Anlage O erhalten. 
In Städten mit mehr als 10000 Einwohnern ist es zulässig, die gedruckten Verhaltungsvor- 
schriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst bei der Impfung an die Angehörigen zu ver- 
teilen, unter der Voraussetzung, daß die §§ 2 und 4 dieser Vorschriften in der öffentlichen Bekannt- 
machung der Impftagfahrt zum Abdruck gelangt sind. Wird in diesen Städten die Vorladung zur 
Impfung durch die Post zugestellt, so sind die §88 2 und 4 der Verhaltungsvorschriften für die An- 
gehörigen der Erstimpflinge auch auf der Vorladung abzudrucken. 
§ 2. Treten an einem Orte übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, Fleckfieber, übertragbare 
Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, rosenartige Entzündungen, Scharlach oder 
Typhus, in größerer Verbreitung auf, so wird die öffentliche Impfung ausgesetzt. Die Ortspolizei- 
behörde hat den Impfarzt davon rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten oder die natürlichen Pocken 
(Blattern) herrschen, dürfen Kinder zur öffentlichen Impfung nicht gebracht werden, auch haben sich 
Erwachsene aus solchen Häusern von dieser fernzuhalten. Die öffentliche Impfung darf in solchen 
Häusern nicht abgehalten werden. 
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von den übrigen 
Impflingen vorgenommen werden. 
§ 3. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig gereinigte 
und gelüftete Räume bereitzustellen, die womöglich auch eine Trennung des Warteraums vom 
Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
s§s 4. Der Ortsvorsteher hat ein Mitglied des Gemeinderats oder einen Polizeibeamten mit 
dem Anwohnen bei der Impfung und der Nachschau zu beauftragen, um im Einvernehmen mit 
dem Impfarzt für Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. 
Entsprechende Schreibhilfe ist bereit zu stellen. 
Es ist Sorge zu tragen, daß bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau ein 
Lehrer anwesend ist. 
§ 5. Eine Überfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, ist zu vermeiden. 
Falls mehrere Impftagfahrten an einem Tage angesetzt sind, sollen sie nicht zu rasch aufeinander 
folgen. Zwischen den Impftagfahrten ist der Impfraum gehörig zu lüften. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge hat sich nach der Größe der Impfräume zu richten. 
§s 6. Es soll tunlichst verhütet werden, daß die Impfung mit der Nachschau bereits früher 
Geimpfter zusammenfällt. 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Schulkinder'möglichst voneinander zu trennen. 
§ 7. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper und reinen 
Kleidern zur Impfung kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können von der Impfung zurück- 
gewiesen werden. 
  
4
	        

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