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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1918
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
95
Publishing house:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1918
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Full text

14 
§ 8. Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung zweimal befreit 
worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Impfarzt erfolgen (§ 2 Abs. 2 
des Impfgesetzes). 
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, sind nach Lage des 
Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder zu behandeln. 
§ 9. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen geimpfter Kinder 
ist ärztliche Behandlung, soweit tunlich, herbeizuführen. Fälle von angeblicher Impfschädigung sind 
dem Oberamt anzuzeigen. Dieses hat in Verbindung mit dem Oberamtsarzt Ermittlungen einzu- 
leiten, über deren Ergebnis ist dem Medizinalkollegium zu berichten; in geeigneten Fällen ist eine 
amtliche öffentliche Richtigstellung unrichtiger, in die Offentlichkeit gelangter Angaben zu veranlassen. 
Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ist über solche Vorkommnisse mit tunlichster Beschleunigung durch 
das Medizinalkollegium Mitteilung zu machen. 
Den Leichenschauern ist aufzugeben, jeden Todesfall, welcher als Folge der Impfung gemeldet 
wird, der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen. 
  
Aulage B. 
Vorschriften, die von den Arzten bei der Ausführung der Impfung zu befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Es ist wünschenswert, daß der Impfarzt in jedem Orte seines Bezirkes öffentliche 
Impfungen vornimmt. An Orten, an denen übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, Fleckfieber, 
übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, rosenartige Entzündungen, 
Scharlach oder Typhus in größerer Verbreitung auftreten, ist die Impfung in öffentlichen Terminen 
während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. 
Der Impfarzt soll über den Stand der übertragbaren Krankheiten in seinem Impfbezirke 
während der Impfzeit fortlaufend unterrichtet sein. Insbesondere soll er sich rechtzeitig vergewissern, 
ob in den Orten, in denen öffentliche Impfungen stattfinden sollen, eine übertragbare Krankheit 
herrscht, um erforderlichenfalls den Impftermin aufschieben zu können. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn der Impfung davon Kenntnis, daß derartige Krank- 
heiten herrschen, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unterbrechen und der zuständigen 
Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt Fälle übertragbarer Krankheiten in Behandlung, so hat er sorgfältig darauf 
zu achten, daß durch seine Person die Krankheiten bei der Impfung nicht weiter verbreitet werden. 
Es empfiehlt sich, öffentliche Impfungen während der Zeit der größten Sommerhitze zu ver- 
meiden. 
§ 2. Bei der Impftagfahrt hat der Impfarzt im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde 
für die nötige Ordnung zu sorgen, Uberfüllung der für die Impfung bestimmten Näume zu verhüten 
und deren ausreichende Lüftung zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist tunlichst zu 
vermeiden. 
B. Beschaffung des Impfstoffs. 
§ 3. Die Impfärzte erhalten für die öffentlichen Impfungen bis auf weiteres ihren Gesamt- 
bedarf an Impfstoff unentgeltlich und frei von der K. Bayerischen Zentralimpfanstalt in München.
	        

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