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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1872
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1872.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1872
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 834.) Bekanntmachung, betreffend die Pharmacopoea Germanica.
Volume count:
834
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Verlöbnisrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Eherecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Recht der ehelichen KInder.
  • Vierter Abschnitt. Das Recht der unehelichen Geschlechtsverbindung und der unehelichen Kinder.
  • Fünfter Abschnitt. Das Recht der entfernteren Verwandten und der Verschwägerten.
  • Sechter Abschnitt. Das Recht der Adoptivverwandten.
  • Siebenter Abschnitt. Das Vormundschaftsrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Erster Abschnitt.! 
Das Verlöbnisrecht.“ 
311. 
I. Verlöbnis ist die Verbindung von Mann und Weib, die beide zur 
Eheschließung miteinander verpflichtet. 
II. Das Verlöbnis wird durch einen Vertrag der künftigen Verlobten 
begründet, die „Verlobung“. 
1. Die Verlobung bedarf keiner, Form, kann also auch stillschweigend er- 
folgen. Ebensowenig bedarf sie irgendeiner öffentlichen Bekanntmachung. 
Beispiel. Frau A. überrascht ihre Tochter, als sie sich von ihrem Geigenlehrer küssen 
läßt, und beeilt sich, dem jungen Paar ihren Segen zu geben, worauf das Paar das 
Küssen unter den Augen der Mutter fortsetzt. Hier liegt, auch wenn weder jetzt noch später 
irgendein Wort von Verlobung oder Ehe fällt, das übliche Geschenk von Ringen unterbleibt 
und der ganze Vorgang ängstlich geheim gehalten wird, keine bloße Liebschaft, sondern ein 
Verlöbnis vor. 
2. Die Verlobung setzt voraus, daß beide Verlobte weder verheiratet noch 
anderweit verlobt sind und die Ehe beider nicht dauernd unmöglich ist. Im 
übrigen unterliegt sie den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln.? 
Beispiele. I. Frau A. hat ihren Mann B. wegen Ehebruchs mit der C. auf Scheidung 
verklagt, und die Ehe beider ist auch aus diesem Grunde geschieden worden. Hier ist eine 
Verlobung zwischen B. und der C. nicht ungültig, da von dem Ehehindernis des Ehebruchs 
Befreiung gewährt werden kann (s. unten S. 512 VII); doch ist dabei vorausgesetzt, daß die 
Verlobung erst stattfindet, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. II. 1. Die 
Verlobung eines jungen Manns von 20 Jahren braucht nicht ungültig zu sein; denn, wenn 
er zurzeit noch nicht heiraten kann (1303), so kann er doch schon jetzt die Eheschließung für 
die Zukunft versprechen.¾ Sie ist aber jedenfalls dann ungültig, wenn sein Gewalthaber 
nicht zustimmt (107). 2. Die Verlobung ist nichtig, wenn sie simuliert ist; die für die Ebe- 
schließung geltende entgegengesetzte Regel (s. unten S. 544 XIV) ist für die Verlobung nicht 
1) Stutz, Rechtsnatur des Verlöbnisses (00); Dittenberger, Verlöbnisrecht (01); Glaser, 
rechtl. Natur des Verlöbnisses (04). 
2) Ro. 61 S. 267; abw. Dernb., BR. 4 § 6. 
3) Abw. Endemann § 151 a10. 
 
	        

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