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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1878
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1878.
Shelfmark:
rgbl_1878
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1232.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79.
Volume count:
1232
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1878/79.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Viertes Buch. Das Eindringen des französischen Liberalismus. 1830-1840.
  • 1. Die Juli-Revolution und der Weltfriede.
  • Der Umschwung in Frankreich, England, Belgien.
  • Anerkennung des Juli-Königtums. Die Londoner Konferenzen.
  • Revolution in Polen und Italien.
  • Beschwichtigung der Gegensätze. Warschaus Fall.
  • Antwerpen und Ancona.
  • 2. Die konstitutionelle Bewegung in Norddeutschland.
  • 3. Preußens Mittelstellung.
  • 4. Landtage und Feste in Oberdeutschland.
  • 5. Wiederbefestigung der alten Gewalten.
  • 6. Der Deutsche Zollverein.
  • 7. Das Junge Deutschland.
  • 8. Stille Jahre.
  • 9. Der welfische Staatsstreich.
  • 10. Der Kölnische Bischofsstreit.
  • Beilagen. (XVI - XXV)

Full text

54 IV. 1. Die Juli-Revolution und der Weltfriede. 
ihr, durch einen notwendigen Rückschlag, eine ganz ebenso doktrinäre 
radikale Lehre entgegen, welche die Gemeinschaft des Staatensystems zu 
zersprengen drohte. In Paris ward dies neue Evangelium der Völker— 
freiheit dahin ausgelegt, daß Frankreich befugt sei, jede Einmischung der 
Großmächte in die inneren Streitigkeiten anderer Länder mit den Waffen 
abzuweisen. Hatten die Ostmächte einst in Troppau sich angemaßt, jede 
Revolution in der Welt zu unterdrücken, so erhob jetzt das Julikönig- 
tum den noch weit gefährlicheren Anspruch, jeden Aufruhr zu unter- 
stützen. Es war der alte Grundsatz der revolutionären Propaganda: 
Krieg den Palästen, Friede den Hütten; nur erschien er jetzt nicht mehr 
in seiner nackten Roheit, sondern bürgerlich ehrbar, umkleidet mit schönen 
Worten vom Selbstbestimmungsrechte aller freien Völker. Lord Palmerston 
säumte nicht, sich die Lehre der Nichteinmischung zu nutze zu machen; 
kaum am Ruder, verkündigte er sie sofort als sein Glaubensbekenntnis 
dem russischen Hofe. Er dachte zu klug, Ludwig Philipp zu furchtsam, 
um sich im Ernst durch eine doktrinäre Formel bestimmen zu lassen; jedoch 
die Politik der Orleans bedurfte, da sie nur aus der Hand in den Mund 
lebte, des Aushängeschildes einer großen Idee, das die nationale Eitelkeit 
befriedigte, und der Brite hieß unbedenklich alles willkommen, was den 
Unfrieden auf dem Festlande nährte. In Wahrheit sagte der neue Grund- 
satz nur, daß die Westmächte sich vorbehielten, nach den Umständen zu 
handeln und gegebenen Falles auch die revolutionären Leidenschaften für 
ihr Interesse zu verwerten. Talleyrand traf den Nagel auf den Kopf, 
als er einer wißbegierigen englischen Dame mit seinem faunischen Lächeln 
erwiderte: „Nicht-Intervention ist ein geheimnisvolles diplomatisches 
Wort, es bedeutet ungefähr dasselbe wie Intervention.“ 
Den Ostmächten mußte diese neue Völkerrechtslehre als ein unge- 
heuerlicher Frevel erscheinen; denn sie schlug allen Anschauungen des 
vergangenen Jahrzehnts ins Gesicht und drohte die so lange behauptete 
vormundschaftliche Gewalt der großen Mächte, das ganze alte System 
der europäischen Pentarchie zu vernichten. Metternich sagte entrüstet: 
„Die Räuber weisen die Polizei zurück, die Brandstifter verwahren sich 
gegen die Feuerwehr! Niemals werden wir einen Anspruch anerkennen, der 
so jede Ordnung der Gesellschaft zerstört.“ Nüchterner blieb Bernstorff; 
er erteilte an Bülow die Weisung, den doktrinären Streit auf der Lon- 
doner Konferenz nicht ohne Not anzuregen. Aber auch er fand, „in 
dem neu erfundenen Systeme der Nichteinmischung sei der Grundsatz 
der anmaßlichsten, übermütigsten und unzulässigsten Einmischung aus- 
gesprochen“; und in seinem Auftrage schrieb Ancillon nach Wien: „Gewiß, 
durch den Grundsatz der Nichteinmischung und durch den Anspruch, den 
Mächten bei Strafe des Krieges jede Truppenbewegung außerhalb ihrer 
Grenzen zu untersagen, ginge die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jeder 
Regierung verloren.“ Zar Nikolaus dagegen brauste in wildem Zorne
	        

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