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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1881
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1881.
Shelfmark:
rgbl_1881
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1428.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs.
Volume count:
1428
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

883 
Art. 1. Fällig gewordene Beträge an Renten, Unter— 
haltsbeiträgen, Mieth- und Pachtgeldern und an— 
deren jährlich oder in kürzeren bestimmten Fristen wiederkehren- 
den Leistungen, sofern die letzteren nicht als Theilzahlungen eines 
Kapitals anzusehen sind, verjähren in fünf Jahren von der 
jedesmaligen Verfallzeit an gerechnet. — In derselben Zeit ver- 
jähren auch Zinsen jeder Art. Die gesetzlichen Bestimmungen 
über die Verjährung der Staatsgefälle und das Erlöschen der 
Forderungen an die Staatskassen bleiben vorbehalten.") 
Art. 2. Die Forderungen der Anwälte an Gebühren 
und Auslagen wegen Führung eines Prozesses oder einer an- 
deren Rechtsangelegenheit verjähren in drei Jahren von dem 
Zeitpunkt an gerechnet, da die Sache ihre Erledigung gefunden 
hat oder die Vollmacht des Anwalts erloschen ist. — Fit Ab- 
lauf dieser Frist erlischt auch die Verantwortlichkeit der Anwälte 
für die Urkunden oder Aktenstücke, welche ihnen zum Behuf der 
Führung eines Prozesses oder einer anderen Rechtsangelegenheit 
anvertraut worden sind. — In derselben Frist erlischt auch 
der Anspruch gegen Anwälte wegen Rückzahlung empfangener 
Vorschüsse. 
Art. 3. In drei Jahren verjähren die Forderungen: 
1) der Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Bader und 
Apotheker für ärztliche Hilfe, Besuche, Kunstverrichtungen, 
Dienstleistungen und gelieferte Arzneien; 2) der Vorsteh er 
von Erziehungs= und Verpflegungsanstalten, der 
Lehrer und Meister von wissenschaftlichen Fächern, Künsten 
und Gewerben wegen Bezahlung des Kost-, Unterrichts= und 
Lehrgeldes und der gemachten Auslagen; 3) der Handels- 
leute wegen Bezahlung der Waaren, welche sie an Nicht- 
*) Nach dem Gesetz vom 29. Septbr. 1861 verjähren bayerische 
Staatsobligationen (also das Kapital) in 30 Jahren von dem Tag an 
gerechnet, an welchem die Heimzahlung des Kapitals fällig war, Coupons 
derselben in 5 Jahren von dem Tag an gerechnet, an welchem der betr. 
Coupon fällig war, Talons in fünf Jahren vom Fälligwerden des letzten 
Coupon an. Sonstige Forderungen an die bayerischen Staats-, Finanz- 
und Militärkassen verjähren (laut dem Finanzgesetz vom 28. Dezbr. 1831) 
in drei Jahren von ihrem Verfalltag an gerechnet; ebenso verjähren in 
drei Jahren die verfallenen Staatsgefälle und andere an die Staatskassen 
geschuldeten Zahlungen. (In der Pfalz finden diese Bestimmungen des 
Finanzgesetzes von 1831 keine Anwendung, sondern es verjähren vort die 
Forderungen des Staates und an den Staat in der Regel in 30 Jahren, 
die direkten Steuern aber in 3 Jahren, und alle Zahlungen, welche jährlich 
oder in kürzeren Zeiträumen zu leisten sind, in fünf Jahren). " 
56
	        

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