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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Einleitung.
  • § 1. Mittelbare und unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • § 2. Geltungsbereich des Gesetzes.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

24 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Reiche ein gut Teil seiner besten Volkskraft ohne zwingenden Grund 
verloren geht. 
Aus alledem ergibt sich, daß die zahlreichen Veränderungen, 
die das neue Gesetz gegen das alte aufweist, zu ihrem kleinsten 
Teile von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie sind zum Teil 
juristisch-technischer Natur, sie haben zum Teil den Zweck, Un- 
ebenheiten zu beseitigen, die sich im geltenden Recht gezeigt haben, 
und bringen grundlegende Veränderungen eigentlich nur bezüglich 
der Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Es ist wohl selbstverständlich, daß das neue Gesetz nicht an 
dem obersten Grundsatze des geltenden Rechts rüttelt, daß die Reichs- 
angehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat 
erworben wird, und daß sie mit dieser erlischt. In dieser Beziehung 
Anderungen des geltenden Rechts eintreten zu lassen, liegt eine 
Veranlassung nicht vor. Man hat es wohl gefordert; aber ich habe 
den Eindruck, daß dieser Forderung mehr ideale Gesichtspunkte als 
ein praktisches politisches Bedürfnis zugrunde liegen, daß sie mehr 
im Überschwang patriotischer Begeisterung als in der Überzeugung 
von einer Unzweckmäßigkeit des geltenden Rechts entstanden sind. 
Es würde Schwierigkeiten machen, wenn man eine selbständige Reichs- 
angehörigkeit konstruieren wollte, weil man sich damit in Wider- 
spruch setzen würde mit den föderativen Grundlagen, auf denen 
das Deutsche Reich aufgebaut ist und nach der Überzeugung der 
verbündeten Regierungen aufgebaut bleiben soll. 
Nur in einem Punkte haben diese Bestimmungen eine Ergän- 
zung erfahren. Das Gesetz ist zu einer Zeit erlassen, wo wir keine 
Kolonien und keine Schutzgebiete besaßen. Den veränderten Ver- 
hältnissen entsprechend enthält auch der Gesetzentwurf, der Ihnen 
jetzt vorliegt, Vorschriften, welche unter bestimmten Voraussetzungen 
innerhalb der Schutzgebiete den Erwerb einer unmittelbaren Reichs- 
angehörigkeit zulassen. Darüber hinauszugehen, lag keine Veran- 
lassung vor. 
Auch im übrigen ist an den Bestimmungen, die den Erwerb 
der Staatsangehörigkeit regeln, im wesentlichen nichts geändert. 
Eine Neuerung finden Sie bezüglich der Aufnahme von Aus- 
ländern. Hier liegt in dem geltenden Recht ein zweifelloser Mangel, 
indem es die Aufnahme von Ausländern lediglich in das Ermessen 
desjenigen Bundesstaates legt, in dem der betreffende Ausländer 
seinen Aufenthalt genommen und die Aufnahme beantragt hat. Die
	        

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