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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1883
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1883.
Shelfmark:
rgbl_1883
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1883
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1883.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

78 I. Das Deutsche Reich. 
an andere zu Zwechen des Wettbewerbs. Der Anspruch 
auf Unterlassung kann in der Regel von jedem Gewerbe- 
treibenden, der Waren gleicher oder verwandter Art her- 
stellt oder vertreibt, daneben aber auch von Verbänden 
zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht 
werden, soweit diese als solche in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten Klagen Rönnen. 
„Arbeitee Für die Zukunft war beabsichtigt, zur Pflege des 
Wirtschaftlichen Friedens paritätisch zusammengesetzte Ar- 
beitskammern zu errichten für die Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer eines Gewerbezweigs oder mehrerer ver- 
wandter Gewerbezweige auf fachlicher Grundlage, soweit 
nach dem Stande der gewerblichen Entwicklung ein 
Bedürfnis besteht. Der Reichstag hat den ihm vor- 
gelegten bezüglichen Gesetzentwurf in einigen wesent- 
lichen Punkten in einer Weise abgeändert, die die Zu- 
stimmung der verbündeten Regierungen nicht gefunden 
hat. Das Gesetz ist daher bislang nicht zustandege- 
kommen. 
Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 
In der Allerhöchsten Botschaft Seiner Majestät des 
Kaisers Wilhelm J. vom 17. November 1881 wurden 
die nächsten Ziele der in Zukunft im Reiche einzu- 
schlagenden Sozialpolitik angedeutet, welche sich zur 
Förderung des christlichen Staatslebens die Verbesserung 
der materiellen Lage der arbeitenden Klasse zur Aufgabe 
stellt. Der erste Schritt zur Erreichung der gestellten 
Ziele sollte die Abwendung der wirtschaftlichen Folgen 
von Krankheiten der Arbeiter sein und diese durch 
Einführung des gesetzlichen Versicherungszwanges 
für fast alle in dauerndem Arbeitsverhältnisse stehenden 
Arbeiter in der Industrie, dem Handelsgewerbe, im Ge— 
schäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, 
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, dem 
Handwerk und dafern die Landesgesetzgebung dies an— 
ordnet — was beispielsweise im Königreiche Sachsen 
geschehen ist —, auch in der Land- und Forstwirtschaft, 
sowie für die den Arbeitern ungefähr gleichstehenden 
kleinen gewerblichen Beamten (mit 62/3 MÆA Tages- oder 
2000 Æ Jahresverdienst) erreicht werden. (ranken—
	        

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