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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1888
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1888.
Shelfmark:
rgbl_1888
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1780.) Gwesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1888/89.
Volume count:
1780
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

& 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten. 59 
samte Landmacht des Reichs ein einheitliches Heer bilden soll und 
alle deutschen Truppen verpflichtet sind, den Befehlen des Kaisers 
Folge zu leisten, so ist der Gegensatz zwischen dem »Kontingent« und 
der »Armee« der Einzelstaaten fortgefallen; das Kontingent des Ein- 
zelstaates ist die Gesamtheit seiner Truppen. Die Reichs- 
verfassung sagt daher auch statt des preußischen und bayerischen 
Kontingentes »die königlich preußische Armee« und das »bayerische 
Heer« und statt alle Kontingente »alle Truppenteile«. Die »Kontin- 
gente« sind die Landestruppen. Demgemäß bezeichnet die Reichsver- 
fassung mit dem Worte »Kontingentsherren« die Landes- 
herren und Senate der deutschen Bundesstaaten als die militärischen 
Dienstherren ihrer Truppen, und »Kontingentsherrlichkeit« ist nichts 
anderes als ein aus der früheren deutschen Militärverfassung stam- 
mender und aus derselben historisch zu erklärender Ausdruck für die 
landesherrlichen Rechte in Militärsachen. 
Dieser Begriff würde keinerlei Schwierigkeiten bereiten, wenn 
jeder deutsche Staat seine Truppen lediglich aus seinen Angehörigen 
bilden und in seinem Gebiet in Garnison haben würde, da alsdann 
die Kontingentsherrlichkeit völlig identisch wäre mit der Landeshoheit 
in Militärsachen. Dies ist aber nicht der Fall. Die Angehörigen 
eines Bundesstaates können in Truppen eines anderen Staates oder 
in der Marine ihrer militärischen Dienstpflicht genügen, sei es kraft 
eigener Wahl, sei es kraft des Verfügungsrechts des Kaisers über den 
Ersatz. Die Militärpflichtigen eines Staates und die Truppen eines 
Staates fallen daher nicht zusammen; der Angehörige eines Staa- 
tes kann in einem Truppenteile eines anderen Staates seine Wehr- 
pflicht erfüllen. 
Ferner können die einem deutschen Staate angehörigen Truppen- 
körper in dem Gebiete eines anderen Staates ihre Garnison ange- 
wiesen erhalten; ein deutscher Landesherr kann seine »eigenen« 
Truppen außer Landes haben, während in seinen Ländergebieten 
»andere Truppenteile des Reichsheeres« disloziert sind (Reichsverfas- 
sung Art. 66, Abs. 2). Hieraus ergibi sich die Notwendigkeit, den 
Landesherren und Senaten gewisse Rechte einzuräumen gegenüber 
den in ihren Gebieten dislozierten Truppen, ohne Rücksicht darauf, 
ob sie zu ihrem »Kontingente« gehören oder nicht. 
Das regelmäßige Verhältnis, welches die Reichsverfassung bei ihren 
Anordnungen zur Voraussetzung nimmt und von welchem die Mili- 
tärkonventionen ausgehen, ist das, daß jeder Staat seine eigenen Trup- 
pen (sein Kontingent) hat, daß bei diesen Truppen seine Angehörigen 
ihre Militärpflicht erfüllen und daß diese Truppen in seinem Gebiet 
disloziert sind. Da aber Abweichungen von diesem regelmäßigen 
Verhältnis zugelassen sind, so hat die Reichsverfassung drei Arten 
von landesherrlichen Militärhoheitsrechten unterschieden: 
1. Die Rechte hinsichtlich der eigenen Truppen, ohne Rück-
	        

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